Ist der Vorstand zuständig, dann ist er zuständig!


Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat am 28.08.2017 (Az. 20 W 18/17) entschieden, dass die Mitgliederversammlung eines Vereins den Vorstand durch Mehrheitsbeschluss nicht zu einem Tun oder Unterlassen anweisen kann, wenn in der Satzung des Vereins die diesbezügliche Entscheidung ausdrücklich dem Vorstand übertragen worden ist und eine Satzungsänderung mit dem Ziel der Beschränkung der Befugnisse des Vorstands nicht die erforderliche Mehrheit gefunden hat. Warum das Gericht so entschieden hat und was das sonst noch in der Vereinspraxis bedeutet, darüber informiere ich in meinem neuen Artikel. Diesen finden Sie hier. Viel Spaß beim Lesen!