Fotos und Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)


Fotografien von Personen, die heute fast ausschließlich mit Digitalkameras aufgenommen werden, stellen grundsätzlich personenbezogene Daten dar. Es handelt sich um physische und physiologische Merkmale, die auch sofort, mit den entsprechenden Metadaten, digital gespeichert werden. Die Metadaten umfassen dabei zumindest Ort und Zeit des Bildes. Weiterhin lassen sich Gesichter mit entsprechenden Datenbanken abgleichen und sich so weitere Daten ermitteln, wie z.B. die Namen der abgebildeten Personen (Vermerk "Rechtliche Bewertung von Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen nach der DSGVO außerhalb des Journalismus" des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, S. 2). Deshalb ist für das rechtmäßige Fertigen und jeweilige weitere Verwenden von Fotos das Eingreifen einer der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO enthaltenen Rechtsgrundlagen erforderlich.

Worauf ein Verein oder Verband beim Anfertigen von Fotos und deren Verwendung beachten muss, darüber informiere ich Sie gerne mit meiner Veröffentlichung "Fotos und Datenschutz-Grundverordnung". Die Veröffentlichung finden Sie hier.