Mustersatzung (vereinsrechtlich)


Oft werde ich nach einer Mustersatzung gefragt. Meiner Auffassung nach kann es keine wirkliche Mustersatzung geben, da die einzelnen Vereine viel zu unterschiedlich sind, als dass eine Mustersatzung die einzelnen Bedürfnisse abdecken könnte.

Eine Prüfung dieser Frage durch die Bundesregierung führte zu dem Ergebnis, dass auch das Vorhandensein einer Mustersatzung eine Vereinsgründung ohne fachkundige Hilfe nicht erleichtert (Bundestags-Drucksache 17/5713). Die Gestaltungsmöglichkeiten im Vereinsrecht seien zu vielfältig und die Vereinszwecke zu unterschiedlich für eine einheitliche Mustersatzung, die auch rechtsunkundige Gründer einfach nutzen könnten. Dem ist von meiner Seite nichts hinzuzufügen.

Trotzdem weise ich darauf hin, dass die Satzung eines Vereins, jedenfalls wenn der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll, folgende Regelungen enthalten muss:

§ 57 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung

(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.

(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.


§ 58 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Sollinhalt der Vereinssatzung


Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:

1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,

2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,

3. über die Bildung des Vorstandes,

4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.