Steuermustersatzung gilt nicht wörtlich

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Das Hessisches Finanzgericht hat mit Urteil vom 28.06.2017 (Az. 4 K 917/16) klargestellt, dass Satzungen schon dann der gesetzlichen Neuregelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 AO genügen, wenn sie unabhängig vom Aufbau und vom genauen Wortlaut der seit 2009 der Abgabenordnung als Anlage 1 angehängten Mustersatzung die bezeichneten Festlegungen, nämlich die Verpflichtung zur ausschließlichen und unmittelbaren Verfolgung förderungswürdiger Zwecke sowie die Verwendung des Begriffs "selbstlos" enthalten. Trotzdem empfiehlt es sich zur Vermeidung unötiger Diskussionen mit dem Finanzamt sich möglichst nah am Wortlaut der Mustersatzung zu halten.

Allerdings hat das Gericht auch ausgeführt, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine gemeinnützige Körperschaft nicht vorliegen, wenn weder die satzungsmäßigen Zwecke noch die Art ihrer Verwirklichung in der Satzung benannt bzw. hinreichend konkret bestimmt sind. Gerade in älteren Satzung finden sich keine Regelungen dazu, wie der Verein den Vereinszweck fördern möchte.