Vereine müssen Anlage „EÜR“ einreichen!

Kalkulation
Kalkulation


Seit dem Jahr 2004 besteht die grundsätzliche Pflicht zur Abgabe der Anlage „EÜR“. Seit 2006 mussten Vereine und Verbände, wenn sie nur eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellten, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck „EÜR“ nur beifügen, wenn ihre Betriebseinnahmen über 17.500 EUR lagen (BMF-Schreiben v. 21.09.2006, Az. IV A 7 - S 1451 - 46/06). Ab dem Steuerjahr 2017 gilt diese Ausnahmeregelung nicht mehr (BMF-Schreiben v. 09.10.2017, Az. IV C 6 -S 2142/16/ 10001 :011). Ab dann hat jeder Verein oder Verband für jeden seiner Betriebe eine separate Anlage „EÜR“ durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 60 Abs. 4 Satz 1 Einkommenssteuerdurchführungsverordnung - EStDV).

Welche Ausnahme es trotzdem noch gibt und wie man als Vorstand nun richtig handelt, darüber informiere ich in meinem neuen Artikel. Diesen finden Sie hier. Viel Spaß beim Lesen!