Vereine müssen Anlage „EÜR“ einreichen!
Seit dem Jahr 2004 besteht die grundsätzliche Pflicht zur Abgabe der Anlage „EÜR“. Seit 2006 mussten Vereine und Verbände, wenn sie nur eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellten, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck „EÜR“ nur beifügen, wenn ihre Betriebseinnahmen über 17.500 EUR lagen (BMF-Schreiben v. 21.09.2006, Az. IV A 7 - S 1451 - 46/06). Ab dem Steuerjahr 2017 gilt diese Ausnahmeregelung nicht mehr (BMF-Schreiben v. 09.10.2017, Az. IV C 6 -S 2142/16/ 10001 :011). Ab dann hat jeder Verein oder Verband für jeden seiner Betriebe eine separate Anlage „EÜR“ durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 60 Abs. 4 Satz 1 Einkommenssteuerdurchführungsverordnung - EStDV).
Welche Ausnahme es trotzdem noch gibt und wie man als Vorstand nun richtig handelt, darüber informiere ich in meinem neuen Artikel. Diesen finden Sie hier. Viel Spaß beim Lesen!