Haftung des Vereinsvorstands endlich begrenzt

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung vom 02.07.2009 einen vom Bundesrat eingebrachten Gesetzentwurf angenommen, mit dem die Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen begrenzt wird. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 18.09.2009 zugestimmt.

Nach dem neu in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügten § 31a Abs. 1 haftet ein Vereinsvorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung enthält, die 500 € jährlich nicht übersteigt, dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.

Ist ein Vorstand nach § 31a Abs. 1 Satz 1 BGB einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde (§ 31a Abs. 2 BGB).

Beispiel: Um die Vereinskasse zu entlasten, organisiert der Vorstand eines Tennisvereins für den Vereinsparkplatz einen Winterdienst durch Vereinsmitglieder. Das für die Diensteinteilung zuständige Vorstandsmitglied übersieht versehentlich eine E-Mail, mit der sich ein für den Winterdienst vorgesehenes Vereinsmitglied krank meldet. Nach ergiebigen Schneefällen in der Nacht fährt am 12. Februar 2009 vormittags ein Vereinsmitglied auf dem nicht geräumten Vereinsparkplatz glättebedingt mit dem Auto gegen einen Zaunpfeiler. Da dem zuständigen Vorstandsmitglied nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, haftet es weder gegenüber dem Mitglied für den Schaden am Auto noch gegenüber dem Verein für den Schaden am Zaun.

Bisher hafteten die Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes (§ 26 BGB) gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern für jede auch nur leicht fahrlässig begangene Pflichtverletzung bei der Vorstandstätigkeit, wenn dem Verein dadurch ein Schaden entstanden war.

Am 02.07.2009 hat der Bundestag aber auch § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB geändert. Zukünftig wird ein Verein, der einen aus mehreren Personen bestehenden vertretungsberechtigten Vorstand hat, durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Dies gilt nicht, wenn die Satzung ausdrücklich eine andere Regelung trifft (§ 40 BGB).

Beispiel: Ein Verein hat einen Vorstand aus 8 Personen. 4 dieser Personen bilden den vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Wenn der Verein nun Rechtshandlungen vornehmen will, müssen dies die Mehrheit der Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes -hier 3 Personen- tun. Enthält jedoch die Satzung die ausdrückliche Regelung, dass jedes Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands alleine oder immer zwei gemeinsam handeln dürfen, dann geht diese Satzungsregelung der gesetzlichen Regelung vor.

Bisher war es in der Rechtsliteratur und der Rechtsprechung umstritten, ob bei einem mehrgliedrigen Vorstand ohne eine ausdrückliche Satzungsregelung alle Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln müssen, oder ob das Handeln der Mehrheit der Mitglieder genügt. Diese Streitfrage ist nun durch das Gesetz ausdrücklich geregelt.


Veröffentlicht in:

Sport im Betrieb, Verbandszeitschrift des Betriebssportverbandes Hamburg, Ausgabe 3/2009, Seite 30


*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, insbesondere der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied der Kommission „Finanzen“ des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V., Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportverbandes Berlin e.V. u.a.

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