Das Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs

Oder: Achtung, kann auch für Vereine gelten!

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Mit dem am 29.07.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr wird die Richtlinie 2011/7/EU in deutsches Recht umgesetzt. Mit dieser strebt der europäische Gesetzgeber einen Wandel hin zu einer „Kultur der unverzüglichen Zahlung“ (Erwägungsgrund 12) an. Hierzu soll ein „rechtliches und wirtschaftliches Umfeld für mehr Zahlungsdisziplin im Geschäftsleben“ geschaffen werden, um die Liquidität, Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit von Unternehmen zu verbessern. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sollen von der Last des mit langen Zahlungsfristen und Zahlungsverzug verbundenen „Gläubigerkredits“ befreit und gerade öffentliche Auftraggeber als Schuldner von Entgeltforderungen durch die Folgen des Zahlungsverzugs abgeschreckt werden.

Was vielleicht überrascht: die deutsche Umsetzung der Richtlinie kann aufgrund der Wortwahl des Gesetzgebers bei der Neugestaltung des Gesetzes auch für Vereine und Verbände gelten.

Die beiden diesbezüglich wichtigsten Neuregelungen finden sich in § 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Nach dem neuen § 288 Abs. 2 BGB beträgt bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, der gesetzliche Verzugszinssatz für Entgeltforderungen nunmehr neun Prozentpunkte (bisher acht Prozentpunkte) über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres nach den regelungen des § 247 Abs. 1 BGB. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr betrug der Basiszinsatz -0,73 % (immer aktuell abrufbar unter www.Bundesbank.de).

Entgeltforderungen sind Forderungen, die auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind (BGH, in: NJW 2010, 1872). Davon umfasst sind demnach z. B. alle Mitgliedsbeiträge an Vereine und Verbände, Nutzungsentgelte für Sportanlagen, aber auch Pacht für Kleingärten oder ganze Kleingartenanlagen etc.

Kommt der Schuldner einer solchen Forderung mit der Zahlung in Verzug (z. B. weil er einen vertraglich festgelegten Zahlungszeitpunkt nicht eingehalten hat, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB), dann kann der Gläubiger ohne einen weiteren Nachweis für das offene Entgelt Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Da nach § 13 BGB Verbraucher nur natürliche Personen sein können, also Menschen, kann der erhöhte Verzugszinssatz immer dann verlangt werden, wenn der Schuldner (Mitglied, Pächter etc.) ein Verein (egal ob in das Vereinsregister eingetragen oder nicht), ein Verband oder eine sonstige juristische Person (z. B. GmbH, AG) ist.

§ 288 Abs. 5 BGB gibt dem Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Damit kann also ein Verein oder Verband, wenn er den erhöhten Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB verlangen kann, daneben auch ohne Nachweis eines Schadens oder ähnliches noch 40,00 € als „Mahnpauschale“ fordern.

Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Hat z. B. ein Verein an einen Verband monatlich den Mitgliedsbeitrag zu entrichten und kommt er damit in Verzug, so kann der Verband für jeden einzelnen Monat mit Verzug die Pauschale verlangen. Gleiches gilt zum Beispiel auch für die von einem Kleingärtnerverein an den General- oder Zwischenverpächter zu zahlende Pacht.

§ 288 BGB ist in der seit dem 29.07.2014 geltenden Fassung aber nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das nach dem 28.07.2014 entstanden ist (z. B. Beitritt des Vereins zum Verband nach dem 28.09.2014, Abschluss des Pachtvertrages nach dem 28.09.2014). Abweichend davon ist § 288 BGB auch auf ein vor dem 29.07.2014 entstandenes Dauerschuldverhältnis (z. B. Mitgliedschaft, Pachtvertrag) anzuwenden, soweit die Gegenleistung (z. B. Mitgliedschaft, Überlassung der Pachtsache) nach dem 30.06.2016 erbracht wird.

Es empfiehlt sich also zukünftig genau darauf zu achten, wer welche Zahlungen nicht rechtzeitig leistet. Denn insbesondere wegen der neuen Mahnpauschale kann es im Einzelfall recht teuer werden.


Veröffentlicht in:

BZVS News, Verbandszeitschrift des Bundes für Zupf- und Volksmusik Saar e. V., Ausgabe 39 - November 2014, S. 13


*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, insbesondere der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied der Kommission „Finanzen“ des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V., Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportverbandes Berlin e.V. u.a.

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei
Patrick R. Nessler
Kastanienweg 15
66386 St. Ingbert

Tel.: 06894 / 9969237
Fax: 06894 / 9969238Mail: Post@RKPN.de
Internet: www.RKPN.de