Lebensmittelkennzeichnung: auch bei Vereinen

Oder: Achtung, kann auch für Vereine gelten!

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Wirklich neu ist die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) nicht. Die LMIV regelt in der Europäischen Union (EU) die Kennzeichnung von Lebensmitteln. Sie wurde bereits am 25.10.2011 als Verordnung EU Nr. 1169/2011 beschlossen. Ab dem 13.12.2014 gilt sie verbindlich in allen Mitgliedsstaaten der EU.

Die Verordnung bildet nach eigener Aussage die Grundlage für die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in Bezug auf Informationen über Lebensmittel unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erwartungen der Verbraucher und ihrer unterschiedlichen Informationsbedürfnisse bei gleichzeitiger Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts (Art. 1 Abs. 1 LMIV).

Nach Art. 1 Abs. 3 LMIV gilt die Verordnung für „Lebensmittelunternehmer“ auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.

„Lebensmittelunternehmen“ sind alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen (Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Art. 2 Abs. 1a LMIV).

Das trifft auf jeden Verein zu, der Lebensmittel (z. B. Bratwürste, belegte Brötchen, Getränke etc.) an seine Mitglieder oder Dritte verkauft (z. B. bei einem Turnier oder Sommerfest, Verpflegung von Schülern in Ganztagesschulen).

Zukünftig muss nun –was bisher rechtlich so nicht geregelt gewesen ist- auch bei loser Ware (z. B. Bratwürste, belegte Brötchen, Kuchen, gezapfte Getränke) über die Verwendung von Allergenen informiert werden. Nach Art. 21 Abs. 1 LMIV müssen für die einzelnen unverpackten Lebensmittel die darin enthaltenen Allergene unter genauer Bezugnahme auf die in Anhang II des LMIV aufgeführte Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses angegeben werden. Dabei muss die Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses so hervorgehoben werden, dass sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt, z. B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe. Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, so umfasst die vom Gesetz geforderte Angabe das Wort „Enthält“, gefolgt von der in Anhang II aufgeführten Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses, der bzw. das in dem Lebensmittel enthalten ist.

In der Anlage II sind im einzelnen aufgeführt: Glutenhaltiges Getreide, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse; Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse; Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse; Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse; Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse; Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse; Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose); Schalenfrüchte sowie daraus gewonnene Erzeugnisse; Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse; Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse; Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse; Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes SO2 , die für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers in den ursprünglichen Zustand zurückgeführte Erzeugnisse zu berechnen sind; Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse; Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.

Was die Sanktionierung von Verstößen anbelangt, so kann davon ausgegangen werden, dass auch zukünftig Vertöße gegen die Kennzeichnungspflichten bei Lebensmitteln als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und die Bundesrepublik Deutschland noch entsprechende Vorschriften erlassen wird. Bisher war nach § 10 der durch die LMIV abgelösten Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) die falsche Kennzeichnung von Lebensmitteln mit Bußgeld bedroht. Die Geldbuße betrug mindestens 5,00 € und höchstens 1.000,00 Euro (§ 17 Abs. 1 Ordungswidrigkeitengesetz - OWiG).

Es empfiehlt sich für jeden Verein dringend, die Lebensmittelkennzeichnungspflicht einzuhalten. Dies gilt umso mehr, als dass bei Käufern der Lebensmittel ausgelöste Allergien wegen angabepflichtiger Allergene bei einer fehlenden Kennzeichnung ab dem 13.12.2014 auch erleichtert zu Schadensersatzansprüchen gegen den Verein führen können.


Veröffentlicht in:

blasmusik, Offizielle Fach- und Verbandszeitschrift des Bundes Deutscher Blasmusiker, Ausgabe Nr. 11 November 2014, S. 28
Auftakt!, Magazin des Bund Deutscher Zupfmusiker, Ausgabe 4-2014, S. 48
BZVS News, Verbandszeitschrift des Bundes für Zupf- und Volksmusik Saar e. V., Ausgabe 39 - November 2014, S. 12


*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, insbesondere der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied der Kommission „Finanzen“ des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V., Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportverbandes Berlin e.V. u.a.

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