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Veröffentlichung von Vereinsstrafen


Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe in seinem Urteil vom 30.01.2009 (Az. 14 U 131/08) gehen die zuständigen Aufsichtsbehörden in Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) davon aus, dass die uneingeschränkt zugängliche Veröffentlichung von sportgerichtlichen Entscheidungen im Internet unzulässig ist. Entsprechendes gilt auch für die Veröffentlichung von personenbezogenen Sperrlisten.

Eine Veröffentlichung in geschlossenen Benutzergruppen ist zulässig, wenn gewährleistet ist, dass in den Vereinen nur zuständige Personen zugreifen können. Soweit der Personenbezug nicht erforderlich ist, sind sportgerichtliche Entscheidungen zu anonymisieren. Bei der mit der Veröffentlichung im Internet verbundenen Datenübermittlung an Dritte wird der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffen meist deswegen als besonders gravierend empfunden, weil hierdurch nicht nur ein weltweiter Zugriff auf die Daten, sondern darüber hinaus vor allem eine elektronische Recherchierbarkeit ermöglicht wird, welche auch zur Erstellung eines Persönlichkeitsprofil genutzt werden kann.

Der beabsichtigten „Prangerwirkung“ mit Abschreckungsfunktion könnte bereits dadurch Genüge getan werden, dass entsprechende Ahndungen organisations-/verbandsintern in zugriffsgeschützten Internetforen „für die, die es angeht“, publizieren würden. Die intendierte Information der Öffentlichkeit über das Vorgehen gegen Rechtsverstöße könnte ohne Personenbezug im Rahmen einer Ahndungsstatistik erfolgen (Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich - Düsseldorfer Kreis - am 26./27.11.2009)

Das OLG Hamburg hat am 09.02.2010 (Az. 7 U 73/09) entschieden, dass die unter Namensnennung erfolgte Veröffentlichung der vom Rechtsausschuss des Deutschen Ruderverbandes ausgesprochenen Verwarnung eines dem Bundeskader angehörenden Rudersportlers wegen eines (erstmaligen) Verstoßes gegen Antidoping-Bestimmungen auf der Internetseite des Spitzenverbandes des Rudersports jedenfalls dann rechtswidrig das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletze, wenn die Verwarnung mehr als drei Monate im Internet eingestellt war.

TIPP von Rechtsanwalt Nessler


Es ist deshalb dringend zu raten, Vereinsstrafen immer nur auf geschlossenen Internet-Seiten zu veröffentlichen, auf die dann auch tatsächlich nur die Personen Zugriff haben, die diese Informationen benötigen. Außerdem sollte man sich auf die Veröffentlichung der Vereinsstrafen beschränken, deren Veröffentlichung auch für die Angelegenheiten des Vereins erforderlich sind.