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Start des Zuwendungsempfängerregisters


Ab Januar 2024 wird das Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) online erreichbar sein. Mit der Einführung des Zuwendungsempfängerregisters unterstützt das BZSt ehrenamtlich Engagierte in ihrer Werbung für Mittel und Engagement. Für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Fördermittelgebende ist das Register eine einfache und unkomplizierte Möglichkeit, sich über den Gemeinnützigkeitsstatus von Organisationen zu informieren. Es schafft Transparenz und hilft so privaten und institutionellen Fördermittelgebenden, die Organisationen zu identifizieren, bei denen sie sich engagieren möchten.

Zuwendungsempfänger sind alle gemeinnützigen Körperschaften, die berechtigt sind, ihren Spenderinnen und Spendern Spendenbescheinigungen/Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Hierzu gehören auch politische Parteien und Wählervereinigungen nach § 34g EStG. Im Zuwendungsempfängerregister werden der Name der Organisation, die Anschrift, die steuerbegünstigten Zwecke nach der Abgabenordnung und das Datum zum letzten Freistellungs- oder Feststellungsbescheid angezeigt werden.

Das Register wird auf der Homepage des BZSt von Anfang an mit einer benutzerfreundlichen Suche, z. B. nach gemeinnützigem Zweck oder Ort, ausgestattet sein.

Die Daten zu den inländischen Zuwendungsempfängern werden von den Finanzämtern dem BZSt sukzessive automatisiert übermittelt. Daher werden zum Start des Registers nicht sofort alle für das Zuwendungsempfängerregister berechtigten Organisationen angezeigt werden können. Das möglicherweise anfängliche Fehlen von berechtigten Organisationen oder das Fehlen von einzelnen Daten zu berechtigten Organisationen im Zuwendungsempfängerregister hat in der Aufbauphase des Zuwendungsempfängerregisters keine Auswirkung auf den durch die Finanzämter festgestellten gemeinnützigkeitsrechtlichen Status bzw. den Status als Zuwendungsempfänger der Organisation.

Die Organisationen erhalten in einer späteren Ausbaustufe die Möglichkeit, freiwillig Bankverbindungen zu Spendenkonten sowie Angaben zu der eigenen Homepage der Organisation in das Register einzupflegen. Sobald dies möglich ist, wird das BZSt hierüber gesondert informieren.

Das Zuwendungsempfängerregister wird auch ausländische Organisationen enthalten, bei denen die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit vorliegen und die deshalb auch berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Die ausländischen Organisationen können hierzu ab Januar 2024 einen elektronischen Antrag auf Feststellung dieser Voraussetzungen beim BZSt stellen. Für alle Änderungen im Zusammenhang mit den Daten der ausländischen Organisationen ist das BZSt zuständig.

Weitergehende Informationen zum Zuwendungsempfängerregister werden auf der Homepage des BZSt unter www.bzst.bund.de/ZER veröffentlicht.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 20 des Bundeszentralamts für Steuern vom 29.11.2023