Neues Gesetz schützt vorübergehend vor Kündigung


Nach dem am 28.03.2020 in Kraft getretenen neuen Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 EGBGB kann der Verpächter ein Pachtverhältnis über Grundstücke nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Pächter die im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 fällig werdende Pacht nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Wie diese neue Rechtslage zu bewerten ist erläutert Rechtsanwalt Patrick R. Nessler in seinem neu veröffentlichten Fachbeitrag. Diesen finden Sie hier. Bleiben Sie gesund!