Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale trotz Corona


Zahlt der Verein oder Verband in der aktuellen Situation Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen an Personen, die diesen rechtlich nicht zustehen, gefährdet dies die Steuerbegünstigung des Vereins. Das gilt selbst dann, wenn der Verein oder Verband diese Zahlungen weiterhin vornimmt, um die für ihn tätigen Personen finanziell zu unterstützen, weil diese z. B. selbst in Kurzarbeit sind, in der Hauptbeschäftigung entlassen wurden oder als selbstständig Tätige erhebliche finanzielle Einbrüche haben. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 09.04.2020 (Az. IV C 4 -S 2223/19/10003 :003) diese strengen Regelungen gelockert.

Wie diese geänderte Rechtslage zu bewerten ist erläutert Rechtsanwalt Patrick R. Nessler in seinem neuen Podcast.


Natürlich hat Rechtsanwalt Nessler die Bewertung der neuen Rechtslage auch in alt bewährter Weise schriftlich zusammengefasst. Den neuen Fachbeitrag finden Sie hier.

Bleiben Sie gesund und optimistisch!