Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale trotz Corona

Oder: Gemeinnützigkeit nicht gefährdet


In vielen Vereinen und Verbänden erhalten für diese tätige Personen Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen gezahlt. Das betrifft z. B. die Mitglieder des Vorstands und anderer Vereinsorgane, Übungsleiter und Trainer, Chorleiter, Fachberater in den Kleingärtnervereinen etc.

Aufgrund der aktuellen staatlichen Maßnahmen gegen die weitere Verbreitung des Coronavirus steht das Vereinsleben in den allermeisten Vereinen und Verbänden noch immer still. Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die oben genannten Pauschalen weiterhin an die entsprechenden Personen gezahlt werden dürfen. Die Antwort darauf hängt entscheidend von der zwischen dem Verein und der betreffenden Person getroffenen Vereinbarung ab, die der Zahlung zugrunde liegt.

Sofern die vereinbarten Leistungen trotz der aktuellen Situation von den entsprechenden Personen noch immer für den Verein oder Verband erbracht werden, haben diese weiterhin Anspruch auf die entsprechenden Beträge.

Sind diese Personen aber derzeit an der Ausübung ihrer vereinbarten Tätigkeit gehindert, z. B. bei Trainern und Übungsleitern, weil der Verein das entsprechende Angebot einstellen musste, steht diesen Personen die Vergütung in der Regel nur zu, wenn es sich bei diesen Personen um Arbeitnehmer des Vereins bzw. Verbandes handelt.

Zahlt der Verein oder Verband in der aktuellen Situation Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen an Personen, die diesen rechtlich nicht zustehen, gefährdet dies die Steuerbegünstigung des Vereins. Das gilt selbst dann, wenn der Verein oder Verband diese Zahlungen weiterhin vornimmt, um die für ihn tätigen Personen finanziell zu unterstützen, weil diese z. B. selbst in Kurzarbeit sind, in der Hauptbeschäftigung entlassen wurden oder als selbstständig Tätige erhebliche finanzielle Einbrüche haben.

Denn ein wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigter Verein oder Verband darf seine Mittel nur für die in seiner Satzung festgelegten steuerbegünstigte Zwecke verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Bei allen drei Arten der Förderung steuerbegünstigter Zwecke ist für die Steuerbegünstigung weiter erforderlich, dass diese Förderung selbstlos erfolgt (§§ 52 Abs. 1 Satz 1, 53 Satz 1 und 54 Abs. 1 AO).

Die Selbstlosigkeit setzt nicht nur voraus, dass der Verein oder Verband nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – z. B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt. Vielmehr darf er auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins bzw. Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO). Wenn der Verein oder Verband nunmehr Zahlungen an Personen erbringt, die ihnen rechtlich nicht zustehen, ist dies als unverhältnismäßig hohe Vergütung anzusehen. Dementsprechend wäre die Gemeinnützigkeit gefährdet.

Das Bundesministerium der Finanzen hat deshalb mit Schreiben vom 09.04.2020 (Az. IV C 4 -S 2223/19/10003 :003) diese strengen Regelungen gelockert.

Danach wird es gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstandet, wenn in dem Zeitraum 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest teilweise) nicht mehr möglich ist.

Es bleibt aber trotz dieser Erleichterung dabei, dass solche Zahlungen nur dann nicht Gemeinnützigkeit schädlich sein können, wenn der Verein ohne die aktuelle Corona-Krise überhaupt zur Zahlung berechtigt bzw. verpflichtet gewesen wäre. Das gilt z. B. bei Zahlungen der Ehrenamtspauschale an Vorstandsmitglieder, die nur erlaubt ist, wenn die Satzung des Vereines oder Verbandes ausdrücklich erklärt, dass Vorstandsmitglieder für Ihre Vorstandstätigkeit ein Entgelt erhalten dürfen.


Stand: 30.04.2020

*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, u.a. an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, der Führungsakademie des Deutschen Olympischen SportBundes e.V. und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland, der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht sowie des wissenschaftlichen Beirates des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied der Kommission „Finanzen“ der Tafel Deutschland e.V., Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportbundes Berlin e.V. u.a.

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