"Corona-Gesetz" verlängert bis 31.12.2021


Der Gesetzgeber hatte mit Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht mit Wirkung zum 28.03.2020 den § 5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (nachfolgend: GesRuaCOVBekG) geschaffen.

Nach §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 5 GesRuaCOVBekG bleibt ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung auch nach Ablauf seiner satzungsgemäßen Amtszeit in 2020 bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt, selbst wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich vorsieht.

Gemäß §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 5 GesRuaCOVBekG kann der nach § 26 BGB vertretungsberechtigte Vorstand abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB auch ohne eine entsprechende Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen, an einer in 2020 stattfindenden Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

Schließlich sind nach § 5 Abs. 3 GesRuaCOVBekG abweichend von § 32 Abs. 2 BGB Beschlüsse der Mitglieder ohne Versammlung gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Inzwischen hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRGenRCOVMVV) vom 20.10.2020 gemäß § 8 GesRuaCOVBekG die Geltung des § 5 GesRuaCOVBekG bis zum 31.12.2021 verlängert. Die Verordnung ist am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt vom 28.10.2020 (BGBl. I 2258) am 29.10.2020 in Kraft getreten.

Dadurch gelten die vom Gesetzgeber für 2020 geschaffenen Erleichterungen des § 5 GesRuaCOVBekG auch in 2021!