Aufstockung des Kurzarbeitergeldes

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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat wegen der Auswirkung der Rubrik-19-Pandemie die Anforderungen bereits im Schreiben vom 09.04.2020 (Az. IV C 4 -S 2223/19/10003 :003) festgelegt, dass wenn Organisationen, die steuerbegünstigt sind, ihren eigenen Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80 % des bisherigen Entgelts aufstocken, weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch die Marküblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung geprüft werden, wenn die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt.

Wie diese geänderte Rechtslage zu bewerten ist erläutert Rechtsanwalt Patrick R. Nessler in seinem neuen Podcast.


Natürlich hat Rechtsanwalt Nessler die Bewertung der neuen Rechtslage auch in alt bewährter Weise schriftlich zusammengefasst. Den neuen Fachbeitrag finden Sie hier.

Bleiben Sie gesund und optimistisch!