Die fehlende kleingärtnerische Nutzung


Das Amtsgericht (AG) München hat entschieden (Urt. v. 07.04.2016, Az. 432 C 2769/16), dass der Verpächter eines Kleingartens den Pachtvertrag kündigen kann, wenn der Pächter die Parzelle nicht kleingärtnerisch nutzt, das heißt nicht auf mindestens 1/3 der Parzelle Obst und Gemüse anbaut. Diese Entscheidung ist für viele Kleingärtner überraschend, aus rechtlicher Sicht ist sie es jedoch nicht.

Warum das AG München so entschied, darüber informiere ich mit meinem neuen Artikel. Diesen finden Sie hier. Viel Spaß beim Lesen.