ADAC wird nicht aus Vereinsregister gelöscht!


Das Registergericht des AG München hat entschieden, dass der Allgemeine Deutsche Automobilclub e.V. (ADAC) wegen seiner wirtschaftlichen Ausrichtung nicht aus dem Vereinsregister zu löschen ist.

Das Registergericht des AG München forderte mehrfach Stellungnahmen des ADAC, der IHK, der Finanzverwaltung sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie an, wertete diese aus und trat in eine umfangreiche Prüfung der wirtschaftlichen Beteiligungen sowie der eigenen Aktivitäten des Vereins ein. Der ADAC selbst unternahm einen Umstrukturierungsprozess, in dem Tätigkeiten ausgelagert und Entscheidungs- und Beteiligungsstrukturen geändert wurden.

Das Registergericht des AG München hat entschieden, dass für eine Löschung des ADAC von Amts wegen kein Anlass besteht, und der ADAC folglich als nichtwirtschaftlicher Verein im Vereinsregister eingetragen bleibt.

Nach der erfolgten Reform des Vereins wurden kommerzielle Tätigkeiten, die nicht bereits den Beteiligungsgesellschaften zugeordnet waren und nicht mit dem Nebenzweckprivileg vereinbar sind, in eine europäische Aktiengesellschaft, der ADAC SE und ihren Tochtergesellschaften ausgelagert. Ideelle Tätigkeiten werden durch den Verein erbracht. Die Erträge der Beteiligungsgesellschaften kommen anteilig dem Allgemeinen Deutschen Automobil-Club e.V. (ADAC) sowie einer neu gegründeten ADAC Stiftung zugute. In dieser werden die gemeinnützigen Aktivitäten der "ADAC-Gruppe" zusammengefasst. Eine Beherrschung der ADAC SE bzw. seiner Beteiligungsgesellschaften durch den Verein sei ausgeschlossen. Das Registergericht stützt sich hierbei unter anderem auf eine Entscheidung des BGH vom 29.09.1982 (I ZR 88/80), wonach durch die rechtliche und organisatorische Trennung der Beteiligungsgesellschaften vom Allgemeinen Deutschen Automobil-Club e.V. eine Geschäftstätigkeit der Beteiligungsgesellschaften vereinsrechtlich nicht als Tätigkeit des Vereins anzusehen ist.

Den Personen, die mit ihren Hinweisen die Löschung angeregt haben, steht gegen die Entscheidung des Registergerichts München ein Rechtsmittel nur dann zu, wenn sie unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt sind.

Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 24.01.2017