Gutschein, statt Geld zurück!

Oder: Neues Gesetz gilt auch für Vereine!


Die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hat zu ganz erheblichen Einschränkungen geführt. Aufgrund der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und der damit einhergehenden Kontakt-und Veranstaltungsverbote musste ein Großteil der Musik-, Kultur-, Sport- und sonstigen Freizeitveranstaltungen abgesagt werden. Eine Vielzahl von bereits erworbenen Eintrittskarten für die unterschiedlichsten Veranstaltungen aus dem Bereich der Kultur, des Sports und dem sonstigen Freizeitbereich können nicht eingelöst werden, da fast sämtliche Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Lesungen, Filmvorführungen oder Sportwettkämpfe aufgrund der Auswirkungen der Pandemie abgesagt werden mussten.

Es ist zu erwarten, dass sich die Inhaber der Eintrittskarten oder sonstigen entgeltlichen Teilnahmeberechtigung in vielen Fällen die Erstattung des gezahlten Preises verlangen werden. Hierzu sind sie nach der bisherigen Rechtslage auch berechtigt, da die Veranstalter die ihrerseits geschuldete Leistung, nämlich die Durchführung der Veranstaltung im angekündigten Rahmen und zu der angekündigten Zeit aufgrund öffentlich-rechtlicher Verbote nicht erbringen können (§§ 275, 326 Abs. 1 BGB). Die Veranstalter, die regelmäßig bereits erhebliche Kosten für Planung, Werbung und Organisation der Veranstaltungen gehabt haben und vielfach mit Leistungen in Vorleistung gegangen sind, wären mit einem erheblichen Liquiditätsabfluss konfrontiert.

Der Gesetzgeber hat, um dies abzumildern, den am 20.05.2020 in Kraft getretenen neuen Art. 240 § 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geschaffen.

Danach ist der Veranstalter einer Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstigen Freizeitveranstaltung berechtigt, wenn die Veranstaltung nicht stattfinden konnte oder in Zukunft nicht stattfinden kann, dem Inhaber einer Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu übergeben. Dies gilt jedoch nur für Eintrittskarten oder sonstige entgeltliche Teilnahmeberechtigungen, die vor dem 08.03.2020 erworben wurden. Umfasst eine solche Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung die Teilnahme an mehreren solcher Veranstaltungen (z. B. Musik-, Sprach- oder Sportkurse sowie Dauerkarten), und konnte oder kann nur ein Teil dieser Veranstaltungen stattfinden, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einen Gutschein in Höhe des Wertes des nicht genutzten Teils zu übergeben.

Nicht in den Anwendungsbereich des neuen Art. 240 § 5 EGBGB fallen Veranstaltungen, die im beruflichen Kontext erfolgen, wie etwa Fortbildungen und Seminare oder Veranstaltungen, die sich vorrangig an ein Fachpublikum wenden, wie etwa Fachmessen und Kongresse. Hier gilt die oben bereits dargestellte bisherige gesetzliche Regelung.

Voraussetzung für die Berechtigung des Veranstalters zur Ausstellung eines Gutscheins ist, dass die konkrete Veranstaltung aufgrund der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden kann. Dies ist beispielsweise insbesondere dann der Fall, wenn die Durchführung aufgrund öffentlich-rechtlicher Veranstaltungs- oder Kontaktverbote ausgeschlossen ist oder etwa der gebuchte Künstler aufgrund einer angeordneten Quarantäne oder eines Reiseverbots nicht an den Veranstaltungsort gelangen kann.

Bei dem Gutschein muss es sich um einen reinen Wertgutschein handeln. Ein Veranstalter ist nicht berechtigt, einen Sachgutschein auszustellen oder die Einlösung des Gutscheins auf die Nachholveranstaltung einer abgesagten Veranstaltung zu beschränken. Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.

Aus dem Gutschein muss sich ergeben, dass dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde und dass der Inhaber des Gutscheins die Auszahlung des Wertes des Gutscheins unter einer der in Absatz 5 genannten Voraussetzungen verlangen kann.

Der Inhaber eines solchen Gutscheins kann von dem Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen, wenn der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder er den Gutschein bis zum 31.12.2021 nicht eingelöst hat.


Stand: 20.05.2020

*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Gemeinnützigkeitsrechts, des Datenschutzrechts für Vereine und Verbände, sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, u.a. an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement sowie der Führungsakademie des Deutschen Olympischen Sportbundes e.V. und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht sowie des wissenschaftlichen Beirates des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportbundes Berlin e.V. u.a.

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