Die Schriftform in der Satzung

Oder: Genügt auch ein einfaches E-Mail?

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Man kann oft in Vereinssatzungen zum Beispiel lesen, dass der Austritt aus dem Verein schriftlich zu erklären oder dass zur Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen ist. Doch gibt es in der heutigen Zeit aufgrund der modernen Kommunikationsmöglichkeiten immer öfter Streit, was dieses "schriftlich" überhaupt bedeutet.

Das Gesetz unterscheidet zwischen der gesetzlichen und der gewillkürten Schiftform und legt für deren jeweilige Einhaltung auch unterschiedliche Anforderungen fest.

Ist durch das Gesetz die Einhaltung der schriftlichen Form vorgeschrieben, so muss die entsprechende Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (§ 126 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Ein einfaches E-Mail, welches naturgemäß nicht handschriftlich unterzeichnet werden kann, scheidet damit in diesen Fällen aus.

§ 126 Abs. 3 BGB lässt es zwar zu, dass die gesetzliche Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden kann, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Jedoch verlangt die elektronische Form in diesem Sinn, dass der Aussteller der Erklärung das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen muss (§ 126a Abs. 1 BGB). Über eine solche qualifizierte Signatur nach dem Signaturgesetz verfügen -wenn überhaupt- nur die wenigsten Vereine.

Das Vereinsrecht selbst verlangt nur in den § 32 Abs. 2 BGB (schriftliche Abstimmung der Mitglieder anstatt einer Versammlung), § 33 Abs. 1 S. 2 BGB (schriftliche Zustimmung der nicht zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder zur Zweckänderung des Vereins), § 37 Abs. 1 BGB (schriftliches Minderheitenbegehren an den Vorstand zur Einberufung einer Mitgliederversammlung) die (gesetzliche) Schriftform. Hier genügt also das einfache E-Mail nicht.

Trotzdem schreiben viele Satzungen auch für andere Vorgänge des Vereinslebens die Schriftform vor. Da die Schriftform hier nicht vom Gesetz gefordert, sondern vom Verein in seiner Satzung selbst festgelegt ist, spricht man von der gewillkürten Schriftform (BGH, Urt. v. 22.04.1996, Az. II ZR 65/95), es sei denn dass die Satzung lediglich eine gesetzlich angeordnete Schriftform wiederholt.

Nach § 127 Abs. 1 S. 1 BGB genügt in diesem Fall, soweit nicht ein anderer Wille der Vertragsparteien anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel.

Nach Auffassung des Saarländischen Oberlandesgerichts (Beschl. v. 22.11.2012, Az. 5 W 407/12) und des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken (Beschl. v. 04.03.2013, Az. 3 W 149/12) genügt deshalb auch bei einer in der Satzung angeordneten Schriftform ein (einfaches) E-Mail ohne Unterschrift (so auch für andere Rechtsgebiete: OLG München, Urt. v. 26.01.2012, Az. 23 U 3798/11 und BAG, Urt. v. 16.12.2009, Az. 5 AZR 888/08).

Diese Auffassung ist jedoch nicht unbestritten. Nach einer anderen Auffassung in der Rechtsprechung, der ich persönlich zuneige, ist es auch bei der gewillkürten Schriftform -wie bei § 126 BGB- erforderlich, dass das unterschriebene Dokument telekommunikativ übermittelt wird. Ein einfaches E-Mail oder ein nicht persönlich unterschriebener Serienbrief genügen dem nicht (AG Wedding, Urt. v. 26.02.2009, 21a C 221/08; LG Köln, Urt. v. 07.01.2010, Az. 8 O 120/09). Der BGH hat dazu noch keine Entscheidung gefällt.

Man sollte also eine ganz eindeutige Regelung in der Satzung treffen, wenn man für eine Erklärung ausschließlich eine handschriftlich unterzeichnete Urkunde zulassen oder aber ein einfaches E-Mail ausreichen lassen möchte.

Wenn man nicht auf die handschriftlich unterzeichneten Variante besteht, sollte man in der Satzung anstatt der Schriftform die "Textform" festlegen. Für diese in § 126b BGB geregelte Form genügen auch das einfache E-Mail, ein nicht persönlich unterschriebener Serienbrief oder ein entsprechendes Serientelefax. Die Festlegung der Textform in Vereinssatzungen ist auch ohne weitere erläuternde Zusätze möglich, da die Form gesetzlich definiert ist (OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 17.11.2009, Az. 20 W 326/09; OLG Schleswig, Beschl. v. 25.01.2012, Az. 2 W 57/11).


Veröffentlicht in:

Auftakt, Verbandszeitschrift des Bundes Deutscher Zupfmusiker e. V., Ausgabe 2-2013, S. 28
Der Fachberater, Verbandszeitschrift des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde, Ausgabe Nr. 3/August 2013, S. 32


*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, insbesondere der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied der Kommission „Finanzen“ des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V., Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportverbandes Berlin e.V. u.a.

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