Breitensportangebote im Freien teilweise möglich

Oder: Das Saarland lockert die Einschränkungen!

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Bereits seit Wochen steht der Vereinssport -nicht nur im Saarland- still. Breitensportangebote waren zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung der Corona-Pandemie vollständig untersagt. Beginnend zum 04.05.2020 und vorläufig befristet bis zum 17.05.2020 hat die saarländische Landesregierung den Breitensport teilweise wieder erlaubt.

Nach § 7 Abs. 9 der saarländischen Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 02.05.2020 bleibt der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und Sporteinrichtungen und deren Nutzungen grundsätzlich untersagt.

Allerdings kann der der Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen wieder aufgenommen werden:

1. Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen bzw. privaten Freiluftsportanlagen,

2. Physisch-soziale Kontakte sind auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken und wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von eineinhalb Meter einzuhalten,

3. Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu 5 Personen,

4. kontaktfreie Durchführung,

5. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,

6. keine Nutzung von Umkleidekabinen und Gastronomiebereichen,

7. keine Nutzung der Nassbereiche, Öffnung von gesonderten WC-Anlagen möglich,

8. Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,

9. keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten; Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen bzw. zurückzustellen, ist zulässig,

10. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und

11. keine Zuschauer.

Sportarten in Räumen und Kontaktsportarten bleiben weiterhin untersagt.

Für den Berufssport gelten weitergehende Regelungen. Der Betrieb zu Trainingszwecken des Berufssports ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die oben aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden. Trainingseinheiten im Berufssport dürfen ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von bis zu 5 Personen erfolgen. Im begründeten Einzelfall auch Ausnahmen zum Betrieb und zur Nutzung für Sportstätten zum Training von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders und des Perspektivkaders durch die zuständige Ortspolizeibehörde erteilt werden. Die Ausnahmen müssen in allen Fällen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sein. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich befristet werden.

Sportvereine, die zum 04.05.2020 entsprechende Sportangebote machen wollen, müssen die oben genannten Vorgaben zwingend beachten. Eine Verletzung dieser Vorgaben kann zur Untersagung des gesamten Sportangebotes führen. Außerdem können gegen die Verantwortlichen des Vereins Bußgelder von bis zu 25.000 EUR verhängt werden.


Stand: 03.05.2020

*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Gemeinnützigkeitsrechts, des Datenschutzrechts für Vereine und Verbände, sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, u.a. an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement sowie der Führungsakademie des Deutschen Olympischen Sportbundes e.V. und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht sowie des wissenschaftlichen Beirates des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportbundes Berlin e.V. u.a.

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