Erleichterungen nun auch für Vorstände

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Nun hat der Gesetzgeber endlich reagiert und mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Patentrecht in einem neuen § 5 Abs. 3a GesRuaCOVBekG angeordnet, dass § 5 Abs. 2 (virtuelle Versammlungen) und 3 (Umlaufverfahren) GesRua-COVBekG auch für den Vorstand von Vereinen und Verbänden sowie für andere Vereins- und Verbandsorgane gelten.

Wie diese geänderte Rechtslage zu bewerten ist und ab wann sie gelten wird erläutert Rechtsanwalt Patrick R. Nessler in seinem neuen Fachbeitrag. Den neuen Fachbeitrag finden Sie hier.