BGH definiert "Aufwandsentschädigung" für Ehrenamt

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Seit dem 01.01.2015 ist in § 27 Abs. 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die Mitglieder des Vereinsvorstands ausdrücklich geregelt, dass sie ihre Vorstandsarbeit für den Verein unentgeltlich zu erbringen haben. Oft werden die Zahlungen an Vorstandsmitglieder als "Aufwandsentschädigung" bezeichnet. Es stellt sich dann die Frage, ob diese Zahlungen gegen den Grundsatz der "Unentgeltlichkeit" verstoßen oder nicht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung den Begriff der "Aufwandsentschädigung" definiert (Beschl. v. 06.04.2017, Az. IX ZB 40/16). Mit meinem neuen Artikel informiere ich über diese rechtlichen Voraussetzungen einer "Aufwandsentschädigung". Den Aufsatz finden Sie hier. Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Lesen.