Die Instandhaltung und das Coronavirus


In Deutschland gilt Ausgangsbeschränkung. Da die Pflege- bzw. Instandhaltungsarbeiten an Vereinseinrichtungen (z. B. Sportplatz, Tennisplatz, Vereinshaus) von Menschen durchgeführt werden, ist jeweils zu prüfen, ob sie für die Durchführung dieser Arbeiten die eigene Wohnung verlassen dürfen. Es hängt folglich vom jeweiligen Einzelfall ab, ob die konkret beabsichtigte Maßnahme als triftiger Grund einzustufen ist. Wie diese Rechtslage zu bewerten ist erläutert Rechtsanwalt Patrick R. Nessler in seinem neu veröffentlichten Fachbeitrag. Diesen finden Sie hier. Bleiben Sie gesund!