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Rechtsanwalt für Datenschutz im Verein und Verband


Heutzutage erhebt, verarbeitet oder nutzt eigentlich jeder Verein/Verband Daten seiner Mitglieder und sonstiger Personen mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung oder in herkömmlichen Mitgliederkarteien. Damit finden auf diese Handlungen des Vereins seit dem 25.05.2018 die europaweit geltende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in seiner neuen Fassung Anwendung. Unerheblich ist dabei, ob der Verein ins Vereinsregister eingetragen ist oder ob es sich um einen nicht in das Vereinsregister eingetragenen Verein handelt.

Ein Verein darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn eine der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO aufgeführten Rechtsgrundlagen gegeben ist.

Gerne unterstütze ich Sie bei der Prüfung und gegebenenfalls Umsetzung der datenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen in Ihrem Verein/Verband.

Anwendungsbeispiele: