Wann ist ein Übungsleiter kein Beschäftigter?


Es kommt nach der Entscheidung des Landessozialgerichts Bremen-Niedersachsen (Urt. v. 01.02.2017, Az. L 2 R 139/16) im Einzelfall auf den zwischen dem Verein und dem Übungsleiter bzw. Trainer geschlossenen Vertrag an. Entscheidend ist nicht, dass von beiden Seiten erklärt wird, dass die Beschäftigung eine selbständige sein soll. Entscheidend ist insbesondere, dass nach dem Vertrag dem Übungsleiter bzw. Trainer genügend Gestaltungsspielraum für die Art und Weise der Zielerreichung gegeben ist.

Warum das Landessozialgericht so entschied, darüber informiere ich mit meinem neuen Artikel. Diesen finden Sie hier. Viel Spaß beim Lesen.