Naturkindergarten kann eingetragener Verein werden


Ein Verein, der einen Naturkindergarten unterhalten will, kann als nichtwirtschaftlicher Verein in das Vereinsregister einzutragen sein. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit rechtskräftigem Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 06.04.2017, erlassen am 07.04.2017 (Az. 27 W 24/17 OLG Hamm), den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts Essen aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, die Vereinsregisteranmeldung des antragstellenden Vereins unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Der antragstellende, im Gründungsstadium befindliche Verein beabsichtigt in Essen einen Naturkindergarten einzurichten und zu unterhalten.

Das Amtsgericht - Registergericht - hat die Eintragung des Vereins als nichtwirtschaftlicher Verein abgelehnt (Beschlüsse vom 20.12.2016 und vom 02.02.2017, jew. zum Az. 89 AR 994/16 AG Essen). Wenn der Hauptzweck des Vereins, so das Amtsgericht, das Unterhalten eines Kindergartens sei, liege kein ideeller Verein vor. Die gegen den erstinstanzlichen Beschluss eingelegte Beschwerde des Vereins war erfolgreich. Nach der Entscheidung des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm gibt es kein Hindernis, das der begehrten Eintragung des Vereins als nichtwirtschaftlicher Verein entgegensteht.

Mit dem Amtsgericht sei zwar davon auszugehen, so der Senat, dass der Schwerpunkt der Betätigung des Vereins der Betrieb eines Kindergartens sein solle. Dieser Betrieb sei allerdings ein bloßer Nebenzweck, der in den Dienst des Hauptzwecks des Vereins gestellt werde. Der eigentliche Zweck des Vereins sei die Kinder- und Jugenderziehung im Rahmen eines bestimmten pädagogischen Vorhabens. Dieser Zweck sei ideeller Natur. Das ergebe sich auch aus dem nordrhein-westfälischen Kinderbildungsgesetz, nach dem Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag hätten. Die Förderung des Kindes in der Entwicklung seiner Persönlichkeit und die Beratung und Information der Eltern, insbesondere in Fragen der Bildung und Erziehung, seien hiernach Kernaufgaben der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege. Nach diesem übergeordneten ideellen Zweck solle im vorliegenden Fall auch der Naturkindergarten betrieben werden. Das ergebe sich aus den Regelungen der Vereinssatzung.

Die außerdem erforderliche Organisation eines Kindergartens, in dem Fachpersonal zu beschäftigen sei, ändere an dieser Beurteilung nichts. Sie gehö re heute zu den Rahmenbedingungen, unter denen der ideelle Zweck umzusetzen
sei. Dass diese auch Anforderungen in materieller Hinsicht stellten, habe auf die eigentliche Zweckbestimmung keinen Einfluss. Maßgeblich sei, dass der Verein vorrangig ein auf einer Naturverbundenheit basierendes Erziehungskonzept
fördere und hierbei auch seine Vereinsmitglieder durch eine in der Satzung festgelegte Anzahl von zu leistenden Pflichtstunden erheblich einbinde.

Quelle: Presse-Mitteilung des OLG Hamm vom 12.04.2017