Gesetzliche Haftungsbeschränkung angepasst!

Oder: Der Gesetzgeber hat nachgelegt!

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Seit 2013 ist in § 31a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt, dass Mitglieder der Vereins- bzw. Verbandsorgane dem Verein bzw. Verband gegenüber nur dann schadenser-satzpflichtig sind, wenn sie einen von ihnen dem Verein bzw. Verband zugefügt haben, dies grob fahrlässig oder gar vorsätzlich geschah.

"Organmitglieder" sind alle Personen, die aufgrund der Satzung in ein von ihr vorgesehenes Amt gewählt worden sind. Damit sind also nicht nur der vertretungsberechtigte Vorstand, son-dern auch die nicht vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands (oft Gesamtvorstand oder erweiterter Vorstand genannt) umfasst. Sofern die Satzung andere Gremien vorsieht (Beiräte, Ausschüsse, Arbeitskreise etc.), auch deren Mitglieder. § 31a BGB schützt aber auch die "besonderen Vertreter" im Sinne des § 30 BGB.

Eine dieser Haftungsbeschränkung entsprechende Regelung enthält § 31b BGB für Mitglieder des Vereins bzw. Verbands, die für den Verein oder Verband tätig sind.

In beiden Fällen war Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung, dass für die Tätigkeit -wenn überhaupt- für die mit seinem Vorstandsamt verbundene Arbeitszeit und -kraft nicht mehr als 720,00 € im Jahr erhalten durfte. Diese Vergütungsgrenze wurde mit Blick auf § 3 Nr. 26a des Einkommenssteuergesetzes (EStG) eingeführt. Mitglieder von Vereins- und Stif-tungsorganen sowie Vereinsmitglieder sollten nicht auf die Haftungsprivilegien nach den §§ 31a und 31b verzichten müssen, weil ihnen für ihre Tätigkeit für den Verein oder die Stiftung eine geringfügige jährliche Vergütung gewährt wird, die nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei ist (BT-Drs. 19/27274, S. 128). Trotzdem gilt die Haftungsbeschränkung in § 31a BGB und § 31b BGB unabhängig davon, ob der jeweilige Verein oder Verband wegen der Förderung gemein-nütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigt ist.

Nach § 3 Nr. 26a EStG sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag eines wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigten Vereins oder Verbands, unabhängig von der konkreten Art der Tätigkeit. Dieser Betrag war bisher auf 720,00 EUR im Jahr begrenzt. Mit dem am 29.12.2020 in Kraft getretenen Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 01.01.2021 die so-genannte "Ehrenamtspauschale" des § 3 Nr. 26a EStG auf 840,00 EUR im Jahr erhöht.

Die Beträge in den § 31a BGB und § 31b BGB wurden jedoch nicht angepasst. Daher war es seit dem 01.01.2021 möglich, dass ein Verein z. B. an seine Vorstandsmitglieder -sofern die Satzung dies zulässt- nunmehr für die Vorstandstätigkeit ein steuerfreies Entgelt in Höhe von 840,00 € im Jahr zahlt, die Vorstandsmitglieder dadurch aber ihre Haftungsprivilegierung aus § 31a BGB verloren.

Das hat der Gesetzgeber nun korrigiert.

Mit dem 7. Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen hat der Gesetzgeber § 31a BGB und § 31b BGB dahingehend geändert, dass die dortigen Entgeltgrenzen auf 840,00 € erhöht wurden. Damit wurde die Haftungsregelung im Vereinsrecht an die Steuerbegünsti-gung der Tätigkeit betragsmäßig angepasst. Die Änderung gilt nach Art. 12 Abs. 5 ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Diese ist am 06.04.2021 im Bundesgesetzblatt erfolgt.


Stand: 06.04.2021


Veröffentlicht in:

Auftakt!, Magazin des Bund Deutscher Zupfmusiker e.V., Ausgabe 2-2021, S. 39

*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Gemeinnützigkeitsrechts, des Datenschutzrechts für Vereine und Verbände, sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, u.a. an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement sowie der Führungsakademie des Deutschen Olympischen Sportbundes e.V. und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Mitglied der Arbeitsgruppe Recht sowie des wissenschaftlichen Beirates des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportbundes Berlin e.V. u.a.

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