"Unterstützung" der Flüchtlinge aus der Ukraine

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Ruft ein Verein oder Verband, der nach seiner Satzung keine für die Flüchtlingshilfe in Betracht kommenden Zwecke -wie insbesondere die Förderung des öffentlichen Gesundheits-wesens, des Wohlfahrtswesens oder die Förderung mildtätiger Zwecke- verfolgt (z. B. Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für die Flüchtlinge auf und/oder will er Spenden oder sonstige Mittel des Vereins an Flüchtlinge wei-terleiten oder mit diesen Mitteln Flüchtling unmittelbar unterstützen, entspricht diese Tätigkeit nicht dem Satzungszweck. Die Gewährung der Steuerbegünstigung ist gefährdet, wenn der Verein dies trotzdem tut. Trotzdem können auch die steuerbegünstigen Vereine helfen, deren Satzungszweck bei der Flüchtlingshilfe nicht einschlägig sind. Sie müssen sich nur "helfen" lassen. Worauf dafür zu achten ist, darüber informiert der neue Fachbeitrag von Rechtsanwalt Nessler. Diesen finden Sie hier.