Satzungszweck, Gemeinnützigkeit und die Pandemie


Einem wegen der Förderung gemeinnütziger Zwecke steuerbegünstigten Verein oder Verband ist es eigentlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die er nach ihrer Satzung nicht fördert (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO: Grundsatz der Ausschließlichkeit). Demnach hat ein Sportverein ausschließlich den Sport zu fördern, der Musikverein die Musik und der Kleingartenverein die Kleingärtnerei. Die „Versorgung älterer oder hilfsbedürftiger Personen“ gehört nicht dazu, auch wenn sie dem Verein oder Verband als Mitglied angehören. Das Bundesministerium der Finanzen hat deshalb mit Schreiben vom 09.04.2020 (Az. IV C 4 -S 2223/19/10003 :003) diese strengen Regelungen gelockert. Wie diese Rechtslage zu bewerten ist erläutert Rechtsanwalt Patrick R. Nessler in seinem neu veröffentlichten Fachbeitrag. Diesen finden Sie hier. Bleiben Sie gesund und optimistisch!