Die Vorstandswahl und das Coronavirus


Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BGB muss jeder Verein einen Vorstand haben. Dieser vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Mitglieder des Vereinsvorstands werden nach § 27 Abs. 1 BGB grundsätzlich durch die Mitgliederversammlung bestellt. Fällt das Ende der Amtszeit der derzeit amtierenden Vorstandsmitglieder in die Zeit, in der aufgrund des Coronavirus eine Mitgliederversammlung nicht erlaubt oder nicht bedenkenfrei durchführbar ist, kann sich die Problematik ergeben, dass der Verein ab diesem Zeitpunkt ohne Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist. Wie diese Rechtslage zu bewerten ist erläutert Rechtsanwalt Patrick R. Nessler in seinem neu veröffentlichten Fachbeitrag. Diesen finden Sie hier. Bleiben Sie gesund!