Übungsleiter können Verluste geltend machen!

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem mit Urteil vom 20.12.2017 (Az. III R 23/15) festgestellt, dass ein Übungsleiter, der mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig ist und steuerfreie Einnahmen unterhalb des sog. Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG erzielt, die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen kann, als sie die Einnahmen übersteigen. Über die Gründe für die Entschekdung informiert Rechtsanwalt Patrick R. Nessler in seinem neuen Artikel. Diesen finden Sie hier.