SV Wilhelmshaven hat keinen Eingliederungsanspruch


Der 2. Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen hat mit Urteil vom 30.11.2018 die Berufung des SV Wilhelmshaven e.V. in seinem Verfahren gegen den Norddeutschen Fußballverband e.V. zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass der klagende Verein zwar dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz und damit auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes habe – der klagende Verein hatte in dem hier anhängigen Rechtsstreit ausdrücklich nur die Wiedereingliederung in den Spielbetrieb der Regionalliga Nord für die nächste Spielzeit begehrt. Diese Art des Schadensersatzes sei aber im konkreten Fall unmöglich, denn die Spielzeit 2014/2015 - an der der SV Wilhelmshaven infolge Abstiegs nicht habe teilnehmen können - sei längst abgelaufen und könne nicht rekonstruiert werden.

Die Teilnahme an der Regionalliga in der kommenden Spielzeit 2019/20 sei nicht mit der entgangenen Teilnahme an der Spielzeit 2014/2015 identisch. Es könne schon nicht unterstellt werden, dass der klagende Verein, wenn er seinerzeit nicht abgestiegen wäre, heute überhaupt noch in der Regionalliga Nord spielen würde, denn dazu müsse man einen kontinuierlichen sportlichen Erfolg über einen Zeitraum von 5 Spielzeiten unterstellen, was wegen der Dynamik der Entwicklung in einer Liga gar nicht möglich sei. Damit bestünde die reale Gefahr, dass der klagende Verein besser gestellt wäre, als wenn er seinerzeit in der Liga verblieben wäre. Darüber hinaus sei die Teilnahme an der Spielsaison 2019/20 gegenüber 2014/15 etwas gänzlich anderes, denn nicht nur die Klägermannschaft sei derzeit und in der kommenden Spielzeit eine andere als vor 4 Jahren, es nähmen auch andere Mannschaften am Ligabetrieb teil, so dass die Ausgangsbedingungen nicht mehr vergleichbar seien. Schließlich stehe eine Wiedereingliederung der 1. Herrenmannschaft in die Regionalliga Nord nicht mit dem Regelwerk des beklagten Fußballverbandes in Einklang, der – abgesehen von Erfordernissen wirtschaftlicher Art – zwingende sportliche Kriterien für den Verbleib und das Weiterkommen in der Regionalliga aufstelle, in die nicht einfach eingegriffen werden könne, ohne dass der Charakter der Liga als sportlicher Wettbewerb verloren ginge.

Im Hinblick auf die für die Entscheidung problematische Frage der Reichweite eines Wiederherstellungsanspruchs hat der Senat allerdings die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Dies müsste der SV Wilhelmshaven binnen 1 Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Bundesgerichtshof einlegen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Bremen vom 30.11.2018