Gesetzgeber verlängert Pandemie-Sonderregelungen!

Oder: Unerwartete (positive) Überraschung!

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Mit dem im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (in Kraft getreten am 28.03.2020) enthaltenen Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) wurden die bis dahin geltenden gesetzlichen Regelungen zur Amtszeit des Vorstands des Vereins oder Verbandes sowie zu der Fassung von Beschlüssen durch die Mitgliederversammlung und die anderen Organe des Vereins oder Verbandes ergänzt.

So bleiben nach § 5 Abs. 1 GesRuaCOVBekG die nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands eines Vereins oder Verbands auch nach Ablauf ihrer in der Satzung festgelegten Amtszeit bis zu ihrer Abberufung oder bis zur (wirksamen) Bestellung ihres Nachfolgers im Amt.

Nach § 5 Abs. 2 und Abs. 3a GesRuaCOVBekG können die Mitgliederversammlung und die Sitzungen der anderen Organe des Vereins oder Verbands auch ohne ausdrückliche entsprechende Regelung in der Satzung derart durchgeführt werden, dass an der Versammlung bzw. Sitzung ohne Anwesenheit am Versammlungs- bzw. Sitzungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilgenommen werden kann.

Gemäß § 5 Abs. 2a GesRuaCOVBekG besteht keine Verpflichtung, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.

Letztlich können nach § 5 Abs. 3 GesRuaCOVBekG Beschlüsse der Mitglieder auch ohne Mitgliederversammlung im "Umlaufverfahren" gefasst werden, auch wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich vorsieht. Nach § 5 Abs. 3a GesRuaCOVBekG gilt das entsprechend für die Beschlüsse des Vorstands sowie der anderen Organe eines Vereins und Verbands.

Diese Regelungen sollten zuerst zum 31.12.2020, dann mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft treten. Dann wären für das jeweilige Vorgehen in der vorgenannten Art zwingend entsprechende Satzungsregelungen erforderlich.

Der Gesetzgeber hat jedoch mit Art. 15 des am 14.09.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Aufbauhilfegesetz 2021 die Anwendungsmöglichkeit bis einschließlich 31.08.2022 verlängert.

Trotzdem empfiehlt es sich, wenn in den Vereinen und Verbänden darüber nachgedacht wird, für die Zeit nach dem 31.08.2022 entsprechende Satzungsregelungen zu schaffen, um auch nach dem vorgenannten Datum Entscheidungen der Organe auf diesen Wegen fassen zu können. Gleiches gilt für eine Regelung in der Satzung, wonach eine Amtszeit des Vorstands und/oder anderer Mitglieder der Organe des Vereins bzw. Verbands nicht zwingend mit deren Ablauf endet.


Stand: 25.09.2021


Veröffentlicht in:

BZVS-News, Magazin des Bund für Zupf- und Volksmusik e.V., Ausgabe 53 - Oktober 2021, S. 19

*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Gemeinnützigkeitsrechts, des Datenschutzrechts für Vereine und Verbände, sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, u.a. an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement sowie der Führungsakademie des Deutschen Olympischen Sportbundes e.V. und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Mitglied der Arbeitsgruppe Recht sowie des wissenschaftlichen Beirates des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportbundes Berlin e.V. u.a.

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei
Patrick R. Nessler
Kastanienweg 15
66386 St. Ingbert

Tel.: 06894 / 9969237
Fax: 06894 / 9969238
Mail: Post@RKPN.de
Internet: www.RKPN.de