Eintragungen in das Vereinsregister wurden teurer

Oder: Die Auswirkungen des neuen GNotKG

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Zum 01.08.2013 ist das Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG) in Kraft getreten. Das neue Gesetz löst die bisher geltende Kostenordnung (KostO) ab. Mit dem Gesetz werden unter anderem auch die Gerichts- und Notarkosten für die Anmeldungen zum Vereinsregister geändert. Alle Kostentatbestände sind jetzt in einem gesonderten Kostenverzeichnis (KV) zusammengefasst. Darüber hinaus führt die Gesetzesneufassung auch zu einer Erhöhung der Gerichts- und Notarkosten.

Nun ist den Abrechnungen des Notars grundsätzlich ein Geschäftswert von 5.000,00 € (bisher 3.000,00 €) zugrunde zu legen, wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine andere Bestimmung des Werts bestehen (§ 36 Abs. 3 GNotKG). Bei der Eintragung der Ernennung oder Abberufung von Personen in das Vereinsregister ist immer ein Wert von 5.000,00 € anzusetzen (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 GNotKG).

Dabei gilt jede Erstellung einer Anmeldung zum Register durch einen Notar als besonderer Beurkundungsgegenstand (§ 111 Nr. 3 GNotKG). So sind z. B. jetzt die Anmeldung einer Satzungsänderung, der Antrag auf Löschung des ausgeschiedenen Vorsitzenden aus dem Vereinsregister und der Antrag auf Eintragung seines Nachfolgers -auch wenn sie in einem Mal vorgenommen werden- drei Beurkundungen. Die Werte mehrerer Beurkundungsgegenstände werden zusammengerechnet (§ 86 Abs. 2 GNotKG).

Der Notar erhebt für die Beurkundung einer Anmeldung zum Vereinsregister nun die Höchstgebühr mit dem Faktor 0,5 (§ 92 Abs. 2 GNotKG). Dabei wird die Gebühr für ein Verfahren sowie die Vollzugs- und die Betreuungsgebühr in demselben notariellen Verfahren jeweils nur einmal erhoben (§ 93 Abs. 1 S. 1 GNotKG). Die nachfolgende Beglaubigung der Unterschriften des Vorstands unter der Anmeldung löst dann keine neue Gebühr aus (Vorbem. 2.4.1 Abs. 2 KV).

Dies ergibt die folgende beispielhafte Berechnung der Kosten nach der neuen Regelung, wenn eine Satzungsänderung, das Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds und der Amtsantritt seines Nachfolgers eingetragen werden sollen (nicht im elektronischen Verfahren):

Notarkosten:

Geschäftswert: (3 Beurkundungsgegenstände zu je 5.000,00 € =) 15.000,00 €

Nr. 21201 Nr. 5 Erstellung der Anmeldung 45,50 €
Nr. 32001 Dokumentenpauschale zu je 0,15 € (in unserem Beispiel werden 4 Seiten unterstellt) 0,60 €
Nr. 32005 Post- und Telekommunikations-Pauschale 9,10 €
Nr. 32011 Einholung Auszug aus dem Vereinsregister 4,50 €
Nr. 32014 Umsatzsteuer auf die Kosten 11,34 €
Notarkosten für den Verein 71,04 €


Sofern in dem betreffenden Bundesland bereits das elektronische Vereinsregister eingeführt ist und der Notar die Daten deshalb elektronisch an das Registergericht übertragen muss, kommen noch weiter Kosten hinzu.

Gerichtskosten:

Außerdem fallen in dem Beispielsfall auf Seiten des Gerichts für die Eintragung in das Vereinsregister 50,00 € an (Nr. 13101). Dabei wird die Gebühr für mehrere Eintragungen vom Gericht nur einmal erhoben, wenn die Anmeldungen am selben Tag beim Registergericht eingegangen sind und denselben Verein betreffen (Nr. 13101 Abs. 3).

In einigen Bundesländern bestehen jedoch landesgesetzliche Regelungen, wonach wegn der Förderung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke als steuerbegünstigt anerkannte Vereine bzw. Verbände die Befreiung von den Gerichtskosten beantragen können. dafür ist der Anmeldung der Eintragung zum Vereinsregister eine Kopie des gültigen Freistellungsbescheides des Finanzamtes beizufügen und ein entsprechender Antrag auf Erlass der Eintragungsgebühren zu stellen.

Sofern Ihr Verein oder Verband diese Voraussetzungen erfüllt, sollten Sie -sofern für Ihre Organisation ein solches Landesgesetz greift- diesen Antrag immer stellen.


Veröffentlicht in:

BZVS News, Verbandszeitschrift des Bundes für Zupf- und Volksmusik Saar e. V., Ausgabe 36 - November 2013, S. 33
Auftakt!, Magazin des Bund Deutscher Zupfmusiker, Ausgabe 2-2014, S. 25


*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, insbesondere der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied der Kommission „Finanzen“ des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V., Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportverbandes Berlin e.V. u.a.

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