E-Mails an mögliche Sponsoren können teuer werden!

oder: Wettbewerbsrecht gilt auch für Vereine

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Es kommt immer wieder vor, dass man als Verein/Verband neue Sponsoren begeistern muss. Dabei kommt man nicht selten auf die Idee, das moderne Kommunikationsmittel "E-Mail" einzusetzen. So kann man leicht und kostengünstig eine Vielzahl möglicher Sponsoren kontaktieren. Doch das kann teuer werden!

Denn das unaufgeforderte Zusenden von werbenden E-Mails kann ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen. Dann können der Empfänger einer solchen E-Mail -aber auch ein Mitbewerber- dieses Versenden der E-Mails abmahnen. Das ist oft mit erheblichen Kosten von über 1.000,00 € verbunden.

Grundsätzlich kann ein Verhalten, das allein der Förderung gemeinnütziger oder wohltätiger Zwecke, etwa durch das Einwerben von Spenden dient, unter Umständen nicht als Wettbe-werbshandlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG anzusehen sein (Köhler in Köh-ler/Bornkamm, 29. Aufl. 2011, Rdnr. 41 zu § 2 UWG).

Etwas anderes gilt jedenfalls dann, wenn der Verein/Verband nicht wegen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke steuerbefreit ist und planmäßig und gegen Entgelt eigene Leistungen am Markt anbietet (LG Berlin, Urt. v. 22.07.2011, Az. 15 O 138/11). Diese Leis-tungen können auch Sponsoringleistungen sein (Bannerwerbung, Anzeigenschaltung etc.). Denn eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist "jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt …".

Ein Verein/Verband setzt sich daher mit einem Werbe-E-Mail an mögliche Sponsoren in einen Wettbewerb zu anderen Anbietern vergleichbarer Werbeplätze. Hierin ist eine unter-nehmerische Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zu sehen (so auch LG Köln, in: GRUR-RR 2008, 198, 199).

Ein E-Mail dieser Art fällt also in den Anwendungsbereich von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, wobei diese Vorschrift gleichermaßen für Verbraucher wie für Gewerbetreibende gilt (Ohly in: Pi-per/Ohly/Sosnitza, 5. Auflage 2010, Rdnr. 61 zu § 7 UWG). Seine unaufgeforderte Über-mittlung an den Adressaten ist danach nur zulässig, wenn sich der Verein/Verband auf eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten in den Empfang der E-Mail berufen kann.

Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG die unterschiedlichen Inte-ressen zwischen dem den Werbekontakt herstellenden Unternehmer (Verein/Verband) und dem E-Mail-Empfänger durchaus erkannt. Der Verein/Verband will mit geringem finanziellen Aufwand eine Vielzahl von Adressaten erreichen. Der E-Mail-Empfänger will weder Geld noch Zeit für die Wahrnehmung und Aussonderung unerbetener E-Mails aufwenden müssen. Der Gesetzgeber hat ganz bewusst den Interessen des E-Mail-Empfängers den Vorrang gegeben.

Ich empfehle deshalb E-Mails nur an die möglichen Sponsoren zu versenden, die sich zuvor ausdrücklich mit dem Empfang solcher E-Mails einverstanden erklärt haben. Das gilt sowohl für steuerbegünstigte, als auch für nicht steuerbegünstigte Vereine/Verbände. Im Übrigen verbleibt immer noch der Weg über die "gute alte" Post. Dieser Weg macht manchmal beim Empfänger auch wesentlich mehr Eindruck, als ein E-Mail unter vielen.


Veröffentlicht in:

Sport im Betrieb, Verbandszeitschrift des Westdeutschen Betriebssportverbandes e. V., Ausgabe Juni 2012, S. 29
Sport im Betrieb, Verbandszeitschrift des Betriebssportverbandes Hamburg, Ausgabe 3/2012, Seite 22


*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, insbesondere der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied der Kommission „Finanzen“ des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V., Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportverbandes Berlin e.V. u.a.

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei
Patrick R. Nessler
Kastanienweg 15
66386 St. Ingbert

Tel.: 06894 / 9969237
Fax: 06894 / 9969238Mail: Post@RKPN.de
Internet: www.RKPN.de