Die Eintragung der Liquidatoren

Oder: Auch ohne Liquidation erforderlich?

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Leider kommt es immer häufiger vor, dass Vereine und Verbände aus den unterschiedlichsten Gründen durch Beschluss ihrer jeweiligen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Immer öfter sind auch Vereine dabei, die über keinerlei Vermögen mehr verfügen. Sofern der nach der Satzung oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmte Empfänger (sogenannter Anfallberechtigter) des Vereinsvermögens nicht die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Bundesländer ist, muss grundsätzlich eine Liquidation des Vereins bzw. Verbandes durchgeführt werden (§§ 46, 47 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).

Durchzuführen haben die Liquidation die LIquidatoren. Diese haben die laufenden Geschäfte des Vereins zu beenden, die Forderungen des Vereins einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuzahlen (§ 49 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Was ist aber mit vermögenslosen Organisationen? Muss hier eine Liquidation durchgeführt werden obwohl völlig offensichtlich ist, dass die Organisation keinerlei Vermögen hat?

Das Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hat gerade in einer Entscheidung (Beschl. v. 21.08.2013, Az. 3 Wx 165/12) bestätigt, dass die Durchführung der Liquidation nicht erforderlich ist. Es hat aber auch klargestellt, dass diese Situation nicht den vom Gesetz vorgesehenen Fällen der liquidationslosen Auflösung (§§ 41, 45 Abs. 1 und Abs. 3, 46 BGB; Wegfall sämtlicher Vereinsmitglieder, endgültige Aufgabe des Vereinszwecks, Vereinsverbot) gleichgestellt ist.

Deshalb hat auch in einem Fall der Auflösung eines vermögenslosen Vereins nach § 74 Abs. 2 Satz 1 BGB der Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl die Auflösung zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Ferner sind gemäß § 76 Abs. 1 BGB bei der Liquidation eines Vereins die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht sowie die Beendigung des Vereins nach der Liquidation in das Vereinsregister einzutragen. Die entsprechende Anmeldung der Liquidatoren unter Angabe des Umfangs ihrer Vertretungsmacht zur Eintragung in das Vereinsregister hat nach § 76 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB ebenfalls durch den Vorstand zu erfolgen. Die Beendigung des Vereins ist aber, so das OLG Düsseldorf, von den Liquidatoren anzumelden, § 76 Abs. 2 Satz 3 BGB.

Denn die Vorschriften über die die Anmeldung der Auflösung etc. zum Vereinsregsiter Anmeldung ist von der rechtlichen Frage zu unterscheiden, wann ein Verein tatsächlich aufgelöst wird und wann seine Vollbeendigung eintritt.

Voraussetzung für den Eintritt des Vereins in das Liquidationsstadium ist der Bestand verwertbaren Vermögens. Ist solches nicht vorhanden, kann auch keine Liquidation stattfinden. Aus diesem Grunde hört, falls ein zur Liquidation führender Tatbestand gegeben, der Verein aber vermögenslos ist, seine Existenz auf. Damit beantwortet sich jedoch nicht zugleich die Frage, ob auch die Pflicht zur Anmeldung der Liquidatoren und ihrer Vertretungsmacht entfällt. Diese Frage ist nach Ansicht des OLG Düssledorf zu verneinen.

Denn durch die Eintragung der Liquidatoren und ihrer Vertretungsmacht soll nicht nur für jedermann ersichtlich sein, wer die Abwicklung vornimmt und wer die mit der Abwicklung verbundene Vertretungsmacht ausübt. Vielmehr soll auch ohne weiteres feststellbar sein, wer die Verantwortung für die Durchführung der Vermögensabwicklung, für eine möglicherweise bereits durchgeführte Abwicklung oder eben für das Unterlassen jeglicher Abwicklung trägt und wer unter Umständen wegen schuldhaft fehlerhafter Abwicklung oder Unterlassen einer Abwicklung haftet.

Deshalb ist auch bei einem vermögenslosen Verein trotz des Unterlassens der Liquidation die Anmeldung der Liquidatoren und ihrer Vertretungsmacht durch den Vorstand erforderlich, verbunden mit der Erklärung, dass es an einem verteilungsfähigen Vereinsvermögen fehlt und dass zugleich durch die Liquidatoren die Beendigung des Vereins angemeldet wird.


Veröffentlicht in:

saarsport, Verbandszeitschrift des Landessportverbandes für das Saarland, Ausgabe Nr. 5/Oktober 2013, S. 61
BZVS News, Verbandszeitschrift des Bundes für Zupf- und Volksmusik Saar e. V., Ausgabe 36 - November 2013, S. 34


*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, insbesondere der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied der Kommission „Finanzen“ des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V., Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportverbandes Berlin e.V. u.a.

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