Die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz

Oder: Abweichung von § 31a BGB ist möglich

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Durch das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vom 28.09.2009 wurde mit dem § 31a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Haftung des vertretungsberechtigten Vorstands gegenüber dem Verein auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Voraussetzung für die Beschränkung war, dass der Vorstand seine Tätigkeit unentgeltlich erbrachte oder aber für seine Vorstandsarbeit nicht mehr als 720,00 € erhielt. Der Gesetzgeber hatte damit für diese Gruppe von Funktionären die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013 erweiterte der Gesetzgeber durch Änderung des § 31a Abs. 1 BGB diese Haftungsbeschränkung gegenüber dem Verein auf alle Organmitglieder eines Vereins und die besonderen Vertreter im Sinn des § 30 BGB. Außerdem schuf er einen neuen § 31b Abs. 1 BGB, der die gleiche Haftungsbeschränkung den Vereinsmitgliedern bei Tätigkeiten für den Verein einräumt.

Um diese Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten für den Verein auch wirksam zu schützen hat der Gesetzgeber in § 40 BGB klargestellt, dass die Regelungen in § 31a Abs. 1 Satz 1 BGB und § 31b BGB auch nicht in der Satzung geändert werden dürfen, da diese Paragrafen dort nicht erwähnt sind.

Nun hatte ein Verein bei einer Satzungsänderung in seine Vereinssatzung aufgenommen, dass die Organmitglieder und die Vereinsmitglieder gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz haften sollten. Da dies eine Abänderung der oben dargestellten Regelungen in den §§ 31a, 31b BGB ist, hat das Amtsgericht die entsprechende Änderung der Satzung nicht in das Vereinsregister eintragen wollen. Der Verein hat sich dagegen gewehrt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg entschied nun (Beschl. v. 13.11.2015, Az. 12 W 1845/15), dass die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz in der Satzung rechtens ist.

Denn §§ 31a, 31b BGB seien nur insoweit zwingend, als sie einen Mindestschutz des Organmitglieds bzw. besonderen Vertreters (§ 31a BGB) sowie des einfachen Vereinsmitglieds (§ 31b BGB) bei dessen Haftung dem Verein gegenüber gewährleisten. Davon dürfe nur nicht zum Nachteil des geschützten Personenkreises abgewichen werden. Eine weitergehende satzungsmäßige Haftungsbeschränkung (auch für grob fahrlässiges Verhalten) dem Verein gegenüber zum Vorteil des geschützten Personenkreises sei dadurch indes nicht ausgeschlossen.

Das OLG begründet dies damit, dass § 31a Abs. 1 Satz 1 und § 31b Abs. 1 Satz 1 BGB einen Mindestschutz des Organmitglieds bzw. besonderen Vertreters (§ 31a BGB) sowie des einfachen Vereinsmitglieds (§ 31b BGB) bei dessen Haftung dem Verein gegenüber begründen. Diese Paragrafen sind nur im Rahmen dieses Schutzzwecks gemäß § 40 BGB zwingend, so dass durch eine Satzungsbestimmung hiervon nicht zum Nachteil des geschützten Personenkreises abgewichen werden kann.

§ 40 BGB schließt, so das OLG, eine über die Regelungen der §§ 31a, 31b BGB hinausgehend satzungsmäßige Haftungsbeschränkung (auch für grob fahrlässiges Verhalten) dem Verein gegenüber zum Vorteil des geschützten Personenkreises nicht aus.

Fazit:

Es ist jedem Verein angeraten zu prüfen, ob er das -inzwischen üblicherweise allgemein zurückgehende- ehrenamtliche Engagement seiner Vorstandsmitglieder, der sonstigen Organmitglieder und auch seiner Mitglieder dadurch honoriert, dass er die Haftung dieser Personen in seiner Satzung auf die Fälle beschränkt, in denen die jeweilige Person dem Verein den Schaden mit Wissen und Wollen (also vorsätzlich) beigebracht hat.


Veröffentlicht in:

Auftakt, Zeitschrift des Bundesverband Deutscher Zupfmusiker e.V., Ausgabe 1-2016, S. 24
Der Fachberater, Verbandszeitschrift des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde, Ausgabe Nr. 1/Februar 2016, S. 23
saarsport, Zeitschrift des Landessportverbandes für das Saarland, Ausgabe Februar 2016, S. 51
Nachrichtenblatt, Verbandszeitschrift des Landesverbandes der Briefmarkensammler des Saarlandes e.V., Ausgabe März 2016, S. 22 f.
BZVS News, Verbandszeitschrift des Bundes für Zupf- und Volksmusik Saar e. V., Ausgabe 42 - Mai 2016, S. 22


*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, insbesondere der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied der Kommission „Finanzen“ des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V., Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportverbandes Berlin e.V. u.a.

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