Abwicklung von Kleingartenpachtverträgen

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


„Man soll Denken lehren, nicht Gedachtes“ ist ein Zitat von Cornelius Gurlitt (Deutscher Komponist, 1820-1901). Diesem Ausspruch folgend werde ich nachfolgend die Struktur der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen bezüglich der Kleingartenpachtverträge darstellen und nicht lediglich Beispielsfälle aneinanderreihen. Denn das Lesen dieses Artikels soll Sie befähigen, die Standardproblematiken bei der Kleingartenpacht selbst bewältigen zu können.

Wichtigste Erkenntnis bei der Beantwortung von Fragen aus rechtlicher Sicht ist, dass es eine Hierarchie der rechtlichen Regelungen gibt. So gilt der Grundsatz, dass immer erst die Regelungen des Gesetzes gelten, sofern nicht im Rahmen des Zulässigen von dem Gesetz durch eine Vereinbarung einvernehmlich abgewichen worden ist.

Nächster wichtiger Punkt: derjenige, der eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarung behauptet, muss die genauen Umstände des Abschlusses der Vereinbarung und des Inhalts darlegen, und wenn die Gegenseite etwas davon bestreitet, beweisen können.

Für die Kleingartenpacht ist es also wichtig, genau zu wissen, welche Rechte und Pflichten sich aus dem Gesetz ergeben und welche sich durch eine Vereinbarung zwischen Pächter und Verpächter ergeben können. Nur so ist gewährleistet, dass im Streitfall die Rechtslage richtig eingeschätzt werden kann.

Kleingartenpachtverträge sollten deshalb immer schriftlich geschlossen werden.

Zwar ist dies nicht für deren Wirksamkeit erforderlich. Doch erleichtert es später den Beweis, dass ein Kleingartenpachtvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser hat. Deshalb sollte der Vertrag auch immer in zwei Ausfertigungen mit gleichem Inhalt erstellt werden. Eine unterschriebene Ausfertigung erhält der Pächter, eine unterschriebene Ausfertigung der Verpächter. Keinesfalls sollte vom Verpächter die Ausfertigung im Original herausgegeben werden, denn es sind schon Fälle vorgekommen, dass diese auf dem Postweg verloren gegangen sind.


1. Die satzungsgemäße Aufgabe „Verwaltung und Abwicklung von Pachtverträgen“

Das Landgericht Kaiserslautern hat einmal in einer Aufsehen erregenden Entscheidung gegen den ehemaligen Vorstand des 1. FC Kaiserslautern (Urteil vom 11.05.2005, Az. 3 O 662/03) ausgeführt:

„Den Inhabern eines Vorstandsamts obliegt die Sorge für das rechtmäßige Verhalten des Vereins nach außen hin; diese haben dafür Einzustehen, dass die Rechtspflichten - privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur - erfüllt werden, die den Verein als juristische Person treffen.“

Also ist es Aufgabe des Vorstandes eines Kleingärten verpachtenden Vereins darauf zu achten und dafür Sorge zu tragen, dass sowohl die dem Verein gesetzlich, als auch die vertraglich auferlegten Pflichten erfüllt werden.

Dies gilt beim Kleingärtnerverein umso mehr, als dass nach den üblichen Formulierungen in den Vereinssatzungen der Kleingärtnervereine deren Zweck in der Regel auch ist:

"Weiterverpachtung und Beaufsichtigung von Pachtland und Eigenland im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG)."

Diese Satzungsformulierung resultiert zwar aus der früheren Forderung einer ganzen Reihe von Finanzverwaltungen (vgl. z.B. FinMin. Saarland, Richtlinie v. 01.01.1987, Az. A/IV - 65/87- KI/St; OFD Frankfurt, Verfügung vom 07.08.1979, Az. S 0171 A-18-St II 1; FinMin. Bremen, Verfügung vom 29.09.1971, Az. S 1291-1 St 42), enthält jedoch trotzdem für den Verein, und damit für den Vorstand, einen eindeutig formulierten Auftrag. Es gehört damit zu den Pflichten eines Vorstandes eines Kleingärtnervereines die Regelungen zum Kleingartenpachtrecht zu kennen und auch entsprechend anzuwenden.

Dabei besteht beim Vorstand des Kleingärtnervereins die Problematik, dass dabei sowohl eine Vielzahl von Unterpachtverträgen mit den einzelnen Kleingärtnern, als auch der mit dem Generalverpächter geschlossene Generalpachtvertrag, berücksichtigt werden müssen. Hier können durchaus unterschiedliche Verpflichtungen bestehen. Es ist dann Aufgabe des Vorstandes darauf zu achten, dass er im Rahmen des Abschlusses der Unterpachtverträge sich nicht zu Handlungen oder Unterlassungen verpflichtet, die er wegen den Verpflichtungen im Generalpachtvertrag selbst nicht wird einhalten können.

So wäre es zum Beispiel mehr als unglücklich, wenn mit den Kleingärtnern im Unterpachtvertrag vereinbart ist, dass diese bei Beendigung des Pachtvertrages die Baulichkeiten und Anpflanzungen auf den Parzellen belassen müssen, der Verein sich aber gegenüber dem Generalverpächter bei Rückgabe der Anlage zur vollständigen Beräumung der Anlage verpflichtet hat.

Nachfolgend liegt der Schwerpunkt meiner Ausführungen auf dem Unterpachtverhältnis.


2. Das Einhalten der kleingärtnerischen Nutzung

Der Begriff der kleingärtnerischen Nutzung ist in § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG definiert:

§ 1 Abs. 1 Nr. BKleingG:

"Ein Kleingarten ist ein Garten, der ... dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) ..."

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 16.12.1999, Az. III ZR 89/99; Urt. v. 17.06.2004, Az. III ZR 281/03) führte zum Erfordernis der gärtnerischen Nutzung in zwei seiner Entscheidungen aus:

"Das zentrale Merkmal eines Kleingartens ist die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, also die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familienangehörigen. Kennzeichnend für diese Nutzungsart ist die Vielfalt der Gartenbauerzeugnisse."

Aus dieser Begriffsbestimmung ergibt sich, dass unter "Gartenbauerzeugnissen einjährige und mehrjährige Gartenprodukte" zu verstehen sind (Mainczyk, Bundeskleingartengesetz, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 6a). Die gärtnerische Nutzung umfasst aber auch zum Beispiel das Anpflanzen von Zierpflanzen (Zierbäume und -sträucher), die Anlage von Rasenflächen oder kleinen der Größe des Kleingartens entsprechende Gartenteiche. Die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten bleibt jedoch daneben unabdingbare Voraussetzung für eine kleingärtnerische Nutzung (Mainczyk, Bundeskleingartengesetz, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 7).

Das Gesetz enthält auch keine Regelung, welche Art von Pflanzen in einem Kleingarten erlaubt sind. Solange sich die Pflanzen des Pächters der oben beschriebenen kleingärtnerischen Nutzung zuordnen lassen, handelt der Pächter nicht rechtswidrig. Will der Verpächter erreichen, dass der Pächter bestimmte Pflanzen nicht anpflanzen darf, so muss er dies (abweichend vom Gesetz) im Pachtvertrag oder einer auf der Grundlage des Pachtvertrages erlassenen Gartenordnung festlegen.

Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zu der kleingärtnerischen Nutzung. Bienenhaltung ist jedoch zulässig, da diese für die Bestäubung von Anpflanzungen hilfreich sind (Mainczyk, Bundeskleingartengesetz, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 7c).

Aus dem im Gesetz aufgeführten Begriff "nichterwerbsmäßig" ergibt sich, dass die Gartenbauerzeugnisse nicht zum Verkauf vorgesehen sein dürfen. Ein Anbau von Gartenbauprodukten für den Verkauf wäre rechtswidrig. Grund dafür ist, dass durch das BKleingG der Eigentümer des Bodens der Kleingartenanlage in verschiedener Hinsicht in seinem Eigentumsrecht sehr eingeschränkt wird. So darf der Eigentümer die Pacht nur bis zu der im Gesetz festgelegten Höhe vereinbaren (§ 5 Abs. 1 BKleingG) und darf auch nur in den vom BKleingG vorgesehenen Fällen das Pachtverhältnis kündigen (§§ 8, 9 BKleingG). Diese Einschränkung des Grundrechts des Eigentümers auf Schutz seines Eigentums aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist rechtlich nur erlaubt, wenn dem das Wohl der Allgemeinheit gegenübersteht (BVerfG, Beschl. v. 09.04.1998, Az. 1 BvR 44/92). Der Gesetzgeber sah dieses Allgemeinwohl in der Ermöglichung der Erzeugung von Gartenbauprodukten für den Eigenverbrauch, insbesondere bei sozial Schwachen. Der Verkauf der in einem Kleingarten erzeugten Produkte würde dem entgegenstehen.

Nach der Definition des § 1 Abs. 1 BKleingG darf ein Kleingarten aber auch zur Erholung genutzt werden. Es stellt sich deshalb die Frage, inwieweit ein Kleingarten für den Anbau von Gartenbauerzeugnissen genutzt werden muss und welcher Anteil an der Fläche einer Parzelle für die Erholung dienen darf.

Die überwiegende Meinung (OLG Naumburg, in: OLGR 2001, 435 , 437 f; Mainczyk, Bundeskleingartengesetz, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 9a; Friedrich, in: NJ 2003, 12, 14) hält es für erforderlich, dass die Nutzung zum Zwecke der Gewinnung von Gartenerzeugnissen überwiegt. Die Gegenauffassung (LG Potsdam, Urt. v. 03.11.1998, Az. 6 S 83/97; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 31.03.1998, Az. 7 K 1912/96; BVerwG, Urt. v. 02.09.1983, Az. 4 C 73/80) meint demgegenüber, auch das Überwiegen der reinen Erholungsfunktion sei mit einer kleingärtnerischen Nutzung vereinbar. Erforderlich sei lediglich, dass der Anbau von Gartenfrüchten nicht nur eine völlig untergeordnete Bedeutung habe. Auch die Entscheidung des BGH vom 17.06.2044 (Az. III ZR 281/03) entscheidet diesen Meinungsstreit nicht eindeutig. Deshalb soll diese Frage an anderer Stelle beantwortet werden und ist nicht Gegenstand dieses Artikels.

Jedoch ist ein Pächter nicht ohne weiteres verpflichtet, den Kleingarten tatsächlich kleingärtnerisch zu nutzen. Die Verpflichtung des Pächters hängt entscheidend davon ab, ob er die Parzelle tatsächlich als Kleingarten gepachtet hat. Diese Frage lässt sich ausschließlich aus dem geschlossenen Pachtvertrag beantworten. Wurde dem Kleingärtner die Parzelle zur kleingärtnerischen Nutzung überlassen, dann ist er auch zur Einhaltung der Bestimmung im § 1 Abs. 1 BKleingG verpflichtet. Das gleiche Ergebnis kann auch dadurch erreicht werden, dass in dem Pachtvertrag grundsätzlich die Anwendung des BKleingG vereinbart wird (KG Berlin, Urteil vom 22.04.2004, Az. 20 U 74/08).

Problematisch ist im Ernstfall immer, dass der Verpächter, vertreten durch den Vorstand, in einem Streitfall darlegen und beweisen können muss, dass der Pächter überhaupt zur kleingärtnerischen Nutzung verpflichtet gewesen ist und dass er diese kleingärtnerische Nutzung tatsächlich nicht erbrachte und auch nicht erbringt.
Es ist deshalb vom Vorstand eines Vereines darauf zu achten, dass von den Pächtern der einzelnen Parzellen einer Anlage jeweils die oben aufgeführten Kriterien eingehalten werden. Es empfiehlt sich eine regelmäßige Gartenbegehung und insbesondere eine detaillierte Lichtbilddokumentation. Letztes dürfte wegen der inzwischen sehr günstig zu erwerbenden Digitalfotokameras leicht möglich sein.


3. Die Durchsetzung der vertraglich vereinbarten Nutzung

Leider gibt es immer wieder Fälle, in denen der Vorstand feststellen muss, dass ein Pächter die geschuldete kleingärtnerische Nutzung nicht erbringt. Dann stellt sich für den Vorstand die Frage, wie er als gesetzlicher Vertreter des Verpächters dagegen vorgehen kann.

Grundsätzlich stehen dem Vorstand zwei Wege offen, welche sich nicht unbedingt gegenseitig ausschließen:

1. Erzwingung der vertraglich geschuldeten kleingärtnerischen Nutzung

2. Beendigung des Kleingartenpachtvertrages wegen Vertragspflichtverletzung

Tatsächlich enthält das nach § 4 Abs. 1 BKleingG auf den Kleingartenpachtvertrag über § 581 Abs. 2 BGB anwendbaren Mietrecht eine gesetzliche Bestimmung, die dem Verpächter das Recht gibt, gegen den Pächter auf vertragsgemäße Nutzung zu klagen:

§ 541 BGB:

"Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen."

Eine nicht ordnungsgemäße kleingärtnerische Nutzung stellt zwar genau gesehen ein Unterlassen dar, doch ist § 541 BGB auch dann anwendbar, wenn der Pächter eine bestimmte rechtliche Nutzungspflicht, hier käme die kleingärtnerische Nutzung in Betracht, unterlässt (Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl. 2010, § 541 Rdnr. 6).

Der Verpächter kann also in diesem Fall nach einer erfolglosen Abmahnung auf die Erfüllung der vertraglichen Pflichten klagen (z.B. §§ 541, 581 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 BKleingG).

Zum anderen kann der Verpächter gegebenenfalls auch das Pachtverhältnis beenden, wenn er den Kleingärtner zuvor schon einmal entsprechend abgemahnt hatte:

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG:

"Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn ... der Pächter ungeachtet einer in Textform abgegebenen Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder ... erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert; ..."

In beiden Fällen hat der Verein im Streitfall darzulegen, welche Pflichtverletzungen der Pächter begangen hat. Es muss deshalb vom Vereinsvorstand dokumentiert werden, welche Nutzung der Pächter über welchen Zeitraum tatsächlich an den Tag gelegt hat. Dabei genügen nicht irgendwelche allgemeine Formulierungen, der Pächter würde die Parzelle nicht kleingärtnerisch Nutzen, sondern es muss tatsächlich detailliert vorgetragen werden, welche Nutzung der Pächter hätte an den Tag legen müssen, es aber nicht getan hat.

Es empfiehlt sich also in solchen Fällen dringend, dass der Vorstand eine regelmäßige Gartenbegehung macht und entsprechende mangelhafte Bewirtschaftung der Parzellen ordnungsgemäß dokumentiert. In der Zeit der modernen Technik ist es durchaus möglich und kostengünstig, mit einer Digitalkamera entsprechende Missstände festzuhalten. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass auch genau dokumentiert wird, zu welchem Zeitpunkt der jeweilige Missstand festgestellt worden ist.

Liegt eine entsprechende Pflichtverletzung vor, so verlangen sowohl eine Klage auf Einhaltung der vertraglichen Pflichten, als auch eine spätere Beendigung des Pachtvertrages, dass der Pächter vorher abgemahnt worden ist.

Die Rechtsprechung definiert eine Abmahnung als eine einseitige Erklärung desjenigen, der eine Kündigung in Betracht zieht, die dem Vertragspartner die möglichen Folgen seines vertragswidrigen Verhaltens vor Augen führen soll (BAG, Urteil vom 23.06.2009, Az. 2 AZR 606/08). Demnach muss sich aus einer Abmahnung eindeutig ergeben, welches ganz konkrete Fehlverhalten dem Pächter vorgeworfen wird und wie er sich verhalten müsste, damit er sich vertragsgemäß verhält. Nur dann ist eine entsprechende Erklärung des Verpächters als Abmahnung anzusehen. Ziel der Abmahnung ist nämlich, dass eine Verhaltensänderung des Vertragspartners herbeigeführt werden kann, in dem er die Möglichkeit bekommen soll, sich wieder vertragskonform zu verhalten (LAG Hamm, Urteil vom 08.02.2007, Az. 17 Sa 1453/06). Also kann eine Abmahnung mit dem Inhalt, dass der Pächter sofort die kleingärtnerische Nutzung aufnehmen soll, nicht genügen. Denn aus solch einer Erklärung kann der Pächter nicht entnehmen, was er genau falsch macht und wie er es zukünftig richtig machen sollte.

In diesen Fällen wü
de sowohl eine Klage auf Erfüllung der vertraglichen Pflichten, als auch eine spätere Kündigung des Pachtvertrages keinen Erfolg haben, da die Abmahnung nicht ordnungsgemäß erfolgt wäre.

Darüber hinaus ist in der Praxis zu beachten, dass die Abmahnung als solches natürlich von Seiten des Verpächters bewiesen werden muss. Behauptet also der Pächter, dass er niemals abgemahnt worden sei, muss der Verpächter nachweisen, dass er eine ordnungsgemäße Abmahnung abgegeben hat und diese auch dem Pächter zugegangen ist. Insbesondere bei mündlichen Abmahnungen -welche nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG für die Vorbereitung einer Kündigung des Pachtverhältnisses nicht ausreichen- ist dies oft sehr problematisch, da entweder keine Zeugen vorhanden sind oder aber sich die Zeugen nach langer Zeit nicht mehr erinnern können, welchen genauen Wortlaut die ausgesprochene Abmahnung hatte. Deshalb empfiehlt es sich in der Praxis die Abmahnung immer schriftlich abzugeben. Dies gilt umso mehr, als dass für eine Kündigung eines Kleingartenpachtverhältnisses nach § 9 Abs. 1 BKleingG ohnehin mindestens die Textform erforderlich ist.

§ 126b BGB:

"Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden."

Für die Einhaltung der Textform genügt grundsätzlich die Übersendung eines nicht persönlich unterschriebenen Serienbriefs, eines nicht persönlich unterschriebenen Telefaxes und auch ein einfaches E-Mail.

Trotzdem sollte im Falle einer Abmahnung immer darauf geachtet werden, dass die Abmahnung schriftlich erfolgt und in einer Art und Weise dem Pächter zukommen gelassen wird, dass man hinterher den Zugang auch beweisen kann.

§ 126 Abs. 1 BGB:

"Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden."

Bei einer Abmahnung durch den Vorstand eines Vereins bedeutet dies, dass sie vom Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl abgegeben werden bzw. unterzeichnet sein muss, um wirksam zu sein. Wie der Verein vertreten wird, ergibt sich aus der jeweiligen Vereinssatzung und § 26 Abs. 2 BGB.


4. Die Folgen von Duldung und Nichtdurchsetzung

Selbst wenn man einen Anspruch gegen einen Kleingärtner auf kleingärtnerische Nutzung hat, kommt es in der Praxis – leider – oft vor, dass der bestehende Anspruch rechtlich nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Hintergrund ist, dass nach der Rechtsprechung des BGH ein Recht verwirken kann.

Das ist dann der Fall, wenn der Berechtigte das Recht längere Zeit hindurch nicht geltend machte und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen wird (BGH, Urteil vom 16.06.1982, Az. IVb ZR 709/80). Kommt also neben der längeren Dauer einer Pflichtverletzung durch den Pächter der Umstand hinzu, dass diese Pflichtverletzung dem Vorstand bekannt gewesen ist und er trotzdem nichts dagegen unternommen hat, so ist die Gefahr groß, dass in einem späteren Gerichtsverfahren das Gericht die Ansprüche des Vereins wegen Verwirkung abweisen wird.

Demnach ist zu empfehlen, dass Pflichtverletzungen des Pächters grundsätzlich regelmäßig und zeitnah verfolgt werden.


5. Das Herstellen des ordnungsgemäßen Zustands bei Pächterwechsel

Das BKleingG enthält für die Rückgabe der Parzelle durch den Pächter keinerlei Regelungen. Dementsprechend finden wieder die Regelungen des BGB Anwendung (§ 4 Abs. 1 BKleingG). Nach dem auch auf den Kleingartenpachtvertrag nach § 581 Abs. 1 BGB, § 4 Abs. 1 BKleingG anwendbaren § 546 Abs. 1 BGB hat der Pächter die Pflicht, die Parzelle nach Beendigung des Pachtverhältnisses an den Verpächter zurückzugeben. Dabei muss der Pächter die Parzelle -wenn eine ausdrückliche vertragliche Regelung dazu fehlt- in dem Zustand zurückgegeben werden, wie sie in dem Zeitpunkt der Übergabe an den Pächter gewesen ist bzw. sich danach durch die vertragsgemäße Nutzung verändert hat (BGH, in: NJW 2002, 3234).

Der Pächter hat deshalb ohne eine abweichende vertragliche Regelung Aufbauten und Anpflanzungen, mit denen er die Parzelle versehen hat, zu entfernen (BGH, in: NJW 1981, 2564; 2006, 2115). Das gilt selbst dann, wenn die Bauten etc. vom Vorpächter mit dem Grundstück verbunden worden und vom Pächter übernommen worden sind (OLG Hamburg, in: ZMR 1990, 341). Dem korrespondierend hat der Pächter das Recht die Einrichtungen von der Parzelle wegzunehmen, mit denen er die Parzelle versehen hat (§ 539 Abs. 2 BGB).

Üblicherweise ist jedoch vom Verpächter gerade gewollt, dass der Pächter zum Vertragsende eine einer ständigen kleingärtnerischen Nutzung entsprechende Parzelle hinterlässt. Ohne eine von den oben dargestellten gesetzlichen Bestimmungen abweichende vertragliche Vereinbarung würde dies aber nicht gelingen, da der Pächter einfach alles ab- bzw. ausreisen und mitnehmen könnte.

Wenn also der Verpächter möchte, dass der scheidende Pächter entgegen der gesetzlichen Regelung eben nicht die Anpflanzungen und Anlagen entfernt, sondern für den Nachfolger auf der Parzelle zurücklässt, und das in dem Zustand einer ständigen kleingärtnerischen Nutzung, dann muss er mit dem Pächter eine entsprechende vertragliche und vom Gesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarung treffen. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, in welchem Zustand die Parzelle, die Baulichkeiten und die Anpflanzungen sein müssen.
Es empfiehlt sich hier eine Regelung im Pachtvertrag zu treffen, wonach der Pächter zwar grundsätzlich die Anpflanzungen und Anlagen zu beseitigen hat, der Verpächter allerdings im Einzelfall dem Pächter gestatten kann, die Dinge zurückzulassen:

Formulierungsbeispiel:
(nach Mainzcyk, Bundeskleingartengesetz, 9. Aufl. 2006, S. 421)

„Für den Fall, dass bei Beendigung des Pachtverhältnisses kein Nachfolgepächter vorhanden sein sollte, wird dem Pächter gestattet, bis zu einer Dauer von maximal 2 Jahren nach Beendigung des Pachtverhältnisses sein Eigentum (Anpflanzungen und Baulichkeiten) auf der Parzelle zu belassen, soweit es den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes, der Gartenordnung sowie dieses Vertrages entspricht."

Formulierungsbeispiel:
(nach Mainzcyk, Bundeskleingartengesetz, 10. Aufl. 2010, S. 431)

"Der abgebende Pächter ist verpflichtet, vor der Beendigung des Pachtverhältnisses den Kleingarten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Dazu gehört die Entfernung verfallener und nicht mehr nutzbarer bzw. nicht zulässiger Baulichkeiten und Einrichtungen, Gerümpel, kranker sowie nicht zulässiger Bäume und Sträucher. Dies gilt auch für das Inventar der Laube, sofern sich ein bereits feststehender Folgepächter nicht zur Übernahme derselben bereit erklärt hat."

Außerdem wird oft übersehen, dass nach §§ 548 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 BKleingG die Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Parzelle in sechs Monaten verjähren. Die Verjährung beginnt dabei mit dem Zeitpunkt, in dem der Verpächter die Parzelle zurückerhalten hat. Zu diesen Ersatzansprüchen zählen auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Parzelle, wie zum Beispiel Entferung von Einbauten und andere Gegenstände des Pächters (BGH, in: NJW 2006, 1588, siehe oben).


6. Die Wertermittlung

Entgegen einer weit verbreiteten Meinung kennt das BKleingG keine grundsätzliche Entschädigungspflicht für den Fall, dass der Pachtvertrag endet. Auch das BGB kennt keinen Entschädigungsanspruch des Pächters. Das BKleingG regelt lediglich für die Beendigung von Kleingartenpachtverträgen:

§ 11 Abs. 1 BKleingG:

"Wird ein Kleingartenpachtvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 gekündigt, hat der Pächter einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm eingebrachten oder gegen Entgelt übernommenen Anpflanzungen und Anlagen, soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Soweit Regeln für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen von den Ländern aufgestellt oder von einer Kleingärtnerorganisation beschlossen und durch die zuständige Behörde genehmigt worden sind, sind diese bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung zugrunde zu legen. Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 sind darüber hinaus die für die Enteignungsentschädigung geltenden Grundsätze zu beachten."

Voraussetzung ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 11 Abs. 1 BKleingG für einen gesetzlichen Entschädigungsanspruch jedoch, dass der Kleingartenpachtvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 – 6 BKleingG gekündigt worden ist. Das sind im Einzelnen:

§ 9 Abs. 1 BKleingG:

"Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn ...

2. die Beendigung des Pachtverhältnisses erforderlich ist, um die Kleingartenanlage neu zu ordnen, insbesondere um Kleingärten auf die im § 3 Abs. 1 vorgesehene Größe zu beschränken, die Wege zu verbessern oder Spiel- oder Parkplätze zu errichten;

3. der Eigentümer selbst oder einer seiner Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes einen Garten kleingärtnerisch nutzen will und ihm anderes geeignetes Gartenland nicht zur Verfügung steht; der Garten ist unter Berücksichtigung der Belange der Kleingärtner auszuwählen;

4. planungsrechtlich eine andere als die kleingärtnerische Nutzung zulässig ist und der Eigentümer durch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses an einer anderen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde;

5. die als Kleingarten genutzte Grundstücksfläche alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung zugeführt oder alsbald für diese Nutzung vorbereitet werden soll; die Kündigung ist auch vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans zulässig, wenn die Gemeinde seine Aufstellung, Änderung oder Ergänzung beschlossen hat, nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß die beabsichtigte andere Nutzung festgesetzt wird, und dringende Gründe des öffentlichen Interesses die Vorbereitung oder die Verwirklichung der anderen Nutzung vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans erfordern, oder

6. die als Kleingartenanlage genutzte Grundstücksfläche

a) nach abgeschlossener Planfeststellung für die festgesetzte Nutzung oder
b) für die in § 1 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, genannten Zwecke alsbald benötigt wird."

Eine Beendigung des Pachtverhältnisses aus anderen Gründen genügt für den gesetzlichen Entschädigungsanspruch nicht. Demnach kommt es in diesen Fällen entscheidend auf die vertraglichen Regelungen zwischen Verpächter und Pächter an (OLG Celle, Urt. v. 02.02.2000, Az. 2 U 95/99). Dort ist zu regeln, ob der scheidende Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses die Anpflanzungen und Anlagen zurückzulassen und für diesen Fall eine "Entschädigung" verlangen kann, deren Wert dann zu ermitteln wäre.

In § 11 Abs. 1 S. 2 BKleingG ist zwar geregelt, dass wenn Regeln für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen von den Ländern aufgestellt oder von einer Kleingärtnerorganisation beschlossen und durch die zuständige Behörde genehmigt worden sind, diese bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung zu Grund zu legen sind. Da § 11 BKleingG allerdings nur bei bestimmten durch den Verpächter ausgesprochenen Kündigungen gilt, kann auch diese Regelung keine Anwendung finden, wenn der Pachtvertrag aus einem anderen als einem der in § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BKleingG aufgeführten Gründen beendet worden ist (OLG Celle, Urt. v. 02.02.2000, Az. 2 U 95/99).

Deshalb muss vertraglich geregelt werden, wie der Wert der Anpflanzungen und Anlagen bei der Beendigung des Pachtverhältnisses errechnet wird, von wem dieser Wert ermittelt wird und schließlich muss vertraglich vereinbart werden, wer die Kosten der Wertermittlung zu tragen hat. Diese Vereinbarung ist dann auch bindend (OLG Celle, Urt. v. 02.02.2000, Az. 2 U 95/99).

Formulierungsbeispiel:
(nach dem Muster-Pachtvertrag des Landesverbandes der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e. V.)

"Der Pächter hat vor Beendigung des Unterpachtverhältnisses die Pflicht, auf seine Kosten eine Wertermittlung durch vom Verpächter benannte Wertermittler durchführen zu lassen. Die Wertermittlung erfolgt aufgrund der vom ... erlassenen und vom zuständigen Ministerium genehmigten Richtlinien (§ 11 Abs. 1 BKleingG) in der jeweils geltenden Fassung.

Der abgebende Pächter ist verpflichtet, für die Durchführung der Wertermittlung die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen. Er hat das Recht, an der Wertermittlung teilzunehmen bzw. sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen."

Da es leider immer öfter vorkommt, dass die Pächter beim angekündigten Schätztermin nicht anwesend sind, stellt sich das Problem, dass die Wertermittler ohne ausdrückliche Zustimmung des Pächters dessen Parzelle nicht betreten dürfen. Tun sie es trotzdem, dann setzen sie sich der Möglichkeit der Strafverfolgung wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 Abs. 1 StGB) aus. Deshalb sollte bereits bei Abschluss des Pachtvertrages vereinbart werden, dass die Wertermittler bei Beendigung des Pachtverhältnisses die Parzelle (nicht die Laube von innen) betreten dürfen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl. 2010, § 535 Rdnr. 82). Dies dürfte jedoch rechtlich nur nach rechtzeitiger vorheriger ausdrücklicher Ankündigung des Termins möglich sein.

Formulierungsbeispiel:
(aus einem Pachtvertrag eines saarländischen Kleingärtnervereins)

"Dem Verpächter oder dessen Beauftragten ist im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnisse der Zutritt zum Kleingarten zu gestatten.

Bei Gefahr im Verzuge kann der Kleingarten auch in Abwesenheit des Pächters von den o. g. Personen betreten werden. Dies gilt insbesondere auch für die nach § 7 Abs. 2 benannten Wertermittler zum Schätztermin, wenn dieser Termin von den Wertermittlern dem Pächter mindestens 14 Tage vorher in Textform angekündigt worden ist."


7. Fazit

Es ist mir hoffentlich gelungen, mit diesem Artikel aufzuzeigen, wie wichtig die vertraglichen Vereinbarungen im Kleingartenpachtrecht sind. Da Vertragsinhalte typischer Weise nicht oder nicht abschließend vom Gesetz vorgegeben sind, sondern von den Vertragsparteien im Rahmen der Gesetze selbst erstellt werden, gibt es eine Vielzahl von Varianten. Das kann sogar innerhalb eines Vereins vorkommen, wenn über viele Jahre verschiedene Verträge abgeschlossen worden sind.


Die allgemeingültige Empfehlung lautet also: werfen Sie immer erst einen aufmerksamen Blick in den entsprechenden Kleingartenpachtvertrag!


*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, insbesondere der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied der Kommission „Finanzen“ des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V., Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportverbandes Berlin e.V. u.a.

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