Vorsicht bei der "Ehrenamtspauschale"

Die Frist läuft ab!

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Veröffentlicht in:

Ehrenamt-News der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Ausgabe 1.2010


Seit dem 01.01.2007 sind die Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke in Höhe von bis zu 500,00 € im Jahr beim Empfänger steuerfrei (§ 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz - EStG). Das haben viele gemeinnützige Organisationen zum Anlass genommen, auch an den Vorstand pauschale Tätigkeitsvergütungen zu zahlen.

Jedoch darf nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH) an ein Vorstandsmitglied als Entschädigung für aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft nur dann eine Zahlung geleistet werden, wenn die Satzung die Möglichkeit einer Vergütung für den Vorstand für die aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft ausdrücklich vorsieht.

Eine Ausnahme gilt jedoch bei dem Ersatz der tatsächlich angefallenen und konkret nachgewiesenen Aufwendungen, die ein Vorstandsmitglied für die Durchführung des Vorstandsamtes hatte (§§ 27 Abs. 3 i. V. m. 670 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Damit gibt es eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, so dass eine Satzungsregelung zum Ersatz der Aufwendungen nicht notwendig ist.

Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinem Schreiben vom 14.10.2009 (Geschäftszeichen: IV C 4 - S 2121/07/0010, Dokument 2009/0680374) deshalb erklärt, dass ein Verein, der nicht in seiner Satzung ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands regelt und der dennoch Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 Abgabenordnung – AO) verstoße. Damit wäre die Gemeinnützigkeit des Vereins wegen sogenannter „Mittelfehlverwendung“ gefährdet.

Nach der Auffassung des Ministeriums ist eine Vergütung auch dann anzunehmen, wenn sie nach der Auszahlung an den Verein zurückgespendet oder durch Verzicht auf die Auszahlung eines entstandenen Vergütungsanspruchs an den Verein gespendet wird.

Jedoch führt das Ministerium weiter aus, dass falls ein gemeinnütziger Verein bis zu dem Datum jenes Schreibens (also 14.10.2009) ohne ausdrückliche Erlaubnis dafür in seiner Satzung bereits Tätigkeitsvergütungen gezahlt hat, daraus unter den folgenden Voraussetzun-gen keine für die Gemeinnützigkeit des Vereins schädlichen Folgerungen zu ziehen sind:

1. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch gewesen sein (§ 55 Abs. 1 Nummer 3 AO).

2. Die Mitgliederversammlung beschließt bis zum 31.12.2010 eine Satzungsänderung, die Tätigkeitsvergütungen zulässt. An die Stelle einer Satzungsänderung kann ein Beschluss des Vorstands treten, künftig auf Tätigkeitsvergütungen zu verzichten.

Wenn also bis zum 31.12.2010 die erforderliche Änderung der Satzung erfolgt ist, sind alle bis zum 14.10.2009 erfolgten Zahlungen an den Vorstand, sofern sie nicht unangemessen hoch gewesen sind, für die Gemeinnützigkeit des Vereins unschädlich.


Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler in St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts, des Vertragsrechts inklusive des Kleingartenrechts, sowie des Verkehrsrechts und des Forderungseinzugs (Inkasso). Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Akademien.

Er ist tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes e. V.. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist Rechtsanwalt Nessler Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt e. V., Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt der Landesverbände Rheinland-Pfalz und Saarland der Kleingärtner u.a.

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