Steuerfreiheit für Gesundheitsförderung

Das gilt nicht für jede Zahlung des Arbeitgebers

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Veröffentlicht in:

Sport im Betrieb, Verbandszeitschrift des Betriebssportverbandes Hamburg, Ausgabe 2/2011, Seite 26


Nach § 3 Nr. 34 Einkommenssteuergesetz (EStG) sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung der betrieblichen Gesundheitsförderung steuerfrei, soweit sie 500,00 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. Das klingt für den Betriebssport doch erst einmal gut, denn dieser fördert die Gesundheit der Arbeitnehmer.

Doch reicht die allgemeine Förderung der Gesundheit durch Sportausübung nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes für die Steuerbefreiung nicht aus. Denn die Angebote an die Arbeitnehmer müssen, um zu der oben erwähnten Steuerfreiheit zu führen, hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) genügen.

Unter die Steuerbefreiung fallen deshalb insbesondere folgende Leistungen, die im Leitfaden Prävention der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen aufgeführt sind:

• arbeitsbedingte körperliche Belastungen (Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates),
• gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung (Ausrichtung der Betriebsverpflegungsangebote an Ernährungsrichtlinien und Bedürfnissen der Beschäf-tigten, Schulung des Küchenpersonals, Informations- und Motivierungskampagnen),
• psychosoziale Belastung, Stress (Förderung individueller Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz, gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung),
• Suchtmittelkonsum (rauchfrei im Betrieb, Nüchternheit am Arbeitsplatz).

Nach den Anforderungen des Leitfadens Prävention der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen ist an die Anbieter von solchen Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung ein hoher Qualitätsmaßstab anzulegen. Die Anbieter solcher Maßnahmen sollen über eine adäquate Qualifikation verfügen und ihr Angebot mit einem Qualitätsnachweis nach Maßgabe dieses Leitfadens versehen. Erforderlich sind Aussagen zur konkreten Indikation, Qualitätssicherung (z. B. Qualifikationsanforderungen an die Durchführenden, Zielgruppe, Handlungsinhalte und -ziele, Methodik), Wirksamkeit, Dokumentation und Evaluation.

Daran scheitert meist schon der „normale“ Betriebssport, da er weder über den entsprechenden Qualitätsnachweis über sein gesamtes jeweiliges Angebot, noch über die Qualitätssicherung verfügt. Das wäre im überwiegend ehrenamtlich organisierten Betriebssport in der Regel auch für all seine Angebote nicht darstellbar.

Jedoch könnten für einzelne Sportangebote im Betriebssport diese Voraussetzungen geschaffen werden. Aber erst nachdem diese geschaffen und von den zuständigen Stellen als ausreichend anerkannt sind, wären Zuschüsse des Arbeitgebers zu diesen konkreten Angeboten des Betriebssports, und nicht für die Teilnahme am Betriebssport allgemein, für den Arbeitnehmer bis zu 500,00 € im Jahr steuerfrei.


Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler in St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts, des Vertragsrechts inklusive des Kleingartenrechts, sowie des Verkehrsrechts und des Forderungseinzugs (Inkasso). Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Akademien.

Er ist tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes e. V.. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist Rechtsanwalt Nessler Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt e. V., Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt der Landesverbände Rheinland-Pfalz und Saarland der Kleingärtner u.a.

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