Mitgliedsbeiträge an Dachverband

Oder: Die Gefährdung der eigenen Steuervorteile

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Üblicherweise sind Vereine in übergeordneten Verbänden organisiert. Mit der Mitgliedschaft in den Verbänden verbunden ist in der Regel die Pflicht des Vereins an den Verband Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hatte zu entscheiden (Urt. v. 11.08.2014, Az. 6 K 1449/12), ob es Auswirkungen auf die Anerkennung eines Vereins als steuerbegünstigt wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke hat, wenn der Verband, dem der Verein angehört und an den er Mitgliedsbeiträge zahlt, selbst nicht steuerbegünstigt ist.

Das FG wies zu Beginn seiner Entscheidung erst noch einmal darauf hin, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. §§ 51 bis 68 Abgabenordnung (AO) Vereine nur dann von der Körperschaftsteuer befreit sind, wenn sie nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

§ 52 Abs. 1 Satz 1 AO bestimme hierzu, dass eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke verfolge, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet sei, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Selbstlos ist die Förderung nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO nur dann, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden und wenn außerdem die Mittel des Vereins nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

In der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen des steuerbegünstigten Vereins an den nicht steuerbegünstigten Verband sieht das FG deshalb eine verbotene Mittelverwendung. Denn mit der Mittelweitergabe an einen Verband würde diesem ermöglicht, seinen eigenen (nicht steuerbegünstigten) Zielen nachzugehen. Dass dem Mitglied eines Verbandes durch diese Mitgliedschaft Rechte -auch auf Teilhabe an dessen Veranstaltungen- erwachsen, sei selbstverständlich und würde der vorgenannten Bewertung nicht entgegenstehen.

Dies gilt nach dem Urteil des FG nur dann nicht, wenn es sich bei der Zahlung des Mitgliedsbeitrages lediglich um eine unbedeutende Mittelfehlverwendung handelt. Denn die Regelung des § 55 AO stehe insgesamt unter einem Bagatellvorbehalt. Es sei anerkannt, dass eine Versagung oder Aberkennung der Gemeinnützigkeit nur bei wirtschaftlich einigermaßen gravierenden oder fortgesetzten Verstößen gegen die Selbstlosigkeitsgebote in Betracht komme. Soweit das Fehlverhalten unschwer korrigierbar oder künftig vermeidbar sei, könnten Auflagen in Freistellungsbescheiden gerade bei der Selbstlosigkeit als milderes Mittel genügen.

Im vom FG zu entscheidenden Fall sah es die unbedeutende Mittelfehlverwendung jedoch nicht als gegeben an. Dazu führte es aus, dass die Zahlungen an den Verband fortlaufend über mindestens fünf Jahre hinweg erfolgt seien und annähernd ein Zehntel der gesamten Eigenmittel des Vereins umfasst hätten.

In diesem Zusammenhang stellte das FG auch noch einmal klar, dass die objektive Feststellungslast für die Tatsachen, aus denen sich die Steuerbegünstigung eines Vereins ergibt, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich der Verein trägt (BFH, Urt. v. 28.10.2004, Az. I B 95/04, v. 11.04.2012, Az. I R 11/11).

Fazit:

Es ist jedem wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder krichlicher Zwecke steuerbegünstigten Verein dringend zu raten, zu prüfen, ob die übergeordneten Organisationen, denen er selbst als Mitgleid angehört und an die er Mitgliedsbeitrag zahlt, selbst entsprechend steuerbegünstigt sind. Sollte das nicht der Fall sein, dann muss im Einzelfall unbedingt geprüft werden, ob die Zahlung des Mitgliedsbeitrages eine unbedeutende Mittelfehlverwendung darstellt. Sollte das ebenfalls nicht gegeben sein, bleibt zur Erhaltung der eigenen Steuerbegünstigung des Vereins dann nur noch -wenn es nicht bereits zu spät ist- der Austritt aus dem Verband.


Veröffentlicht in:

BZVS News, Verbandszeitschrift des Bundes für Zupf- und Volksmusik Saar e. V., Ausgabe 41 - November 2015, S. 19
Auftakt!, Magazin des Bund Deutscher Zupforchester e.V., Ausgabe 4-2015, S. 24


*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, insbesondere der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied der Kommission „Finanzen“ des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V., Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportverbandes Berlin e.V. u.a.

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