Die Selbstdarstellung auf der Internetseite

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Veröffentlicht in:

BZVSnews, Zeitschrift des Bundes der Zupf- und Volksmusik Saar e. V., Ausgabe Nr. 29, August 2011, S. 18


Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz (KStG) sind von der Körperschaftsteuer Vereine, Verbände und Stiftungen befreit, die nach der Satzung oder dem Stiftungsgeschäft und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

Voraussetzung für die Gewährung der Steuervergünstigung ist also, dass sich nicht nur aus der Satzung bzw. dem Stiftungsgeschäft ergibt, welchen Zweck die Organisation verfolgt und dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 Abgabenordnung (AO) entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird (§ 59 AO). Vielmehr muss auch die tatsächliche Geschäftsführung der Organisation auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein. Darüber hinaus müssen die Bestimmungen eingehalten werden, die die Satzung bzw. das Stiftungsgeschäft über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält (§ 63 Abs. 1 AO).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden (Urt. v. 09.02.2011, Az. I R 19/10), dass bei der Bewertung der Frage, ob die Organisation nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung die satzungsgemäßen und steuerbegünstigten Zwecke verfolgt, die Selbstdarstellung der Organisation im Internet herangezogen werden kann.

Im dort streitigen Fall hatte ein nach seiner Satzung die Kultur fördernder Verein auf seiner Internet-Seite politische Forderungen gestellt und politische Meinungen geäußert. Nach Auffassung des BFH fördert eine Organisation zwar auch dann ausschließlich ihren gemeinnützigen Satzungszweck, wenn sie gelegentlich zu tagespolitischen Themen im Rahmen ihres Satzungszwecks Stellung nimmt, sofern die Tagespolitik nicht Mittelpunkt der Tätigkeit der Körperschaft ist oder wird, sondern der Vermittlung der Ziele der Organisation dient. Denn häufig sei die begünstigte Tätigkeit zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden. Doch hatten im konkreten Fall die angeführten politischen Forderungen mit dem satzungsmäßigen Ziel der Organisation der Förderung der Kultur nichts zu tun.

Nach Auffassung des BFH wurde mit den politischen Äußerungen auf der Internet-Seite vielmehr neben dem satzungsmäßigen Zweck ein weiterer eigenständiger Zweck verfolgt.

Da der Verein diese Ziele aber nicht in seine Satzung aufgenommen hatte, scheiterte die Steuerbefreiung im Streitjahr bereits daran, dass seine tatsächliche Geschäftsführung entgegen §§ 56 AO, 63 Abs. 1 AO nicht ausschließlich auf die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke gerichtet war.

Dabei erklärt der BFH ausdrücklich, dass bei der Prüfung, ob die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins ausschließlich auf die Verwirklichung satzungsmäßiger Ziele gerichtet war, die Selbstdarstellung des Vereins auf seiner Internetseite herangezogen werden durfte. Dabei wären dem Verein die Äußerungen auf der Internet-Seite auch zuzurechnen, wenn die Internet-Seite nicht vom Verein selbst betrieben oder ohne Billigung seines Vorstands ins Internet gelangt wären. Voraussetzung wäre dafür jedoch, dass der Verein keine Maßnahmen ergriffen hat, um ein solches Vorgehen zu unterbinden.

Um die steuerrechtliche Förderungswürdigkeit Ihres Vereins/Verbands bzw. Ihrer Stiftung nicht zu gefährden müssen Sie also genauestens darauf achten, was Sie für Ihre Organisation an Informationen ins Internet stellen. Auch müssen Sie darauf achten, ob und was "Ihre Mitglieder" für bzw. über Ihre Organisation ins Internet stellen. Ansonsten kann es für Ihre Organisation teuer werden.


Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler in St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts, des Vertragsrechts inklusive des Kleingartenrechts, sowie des Verkehrsrechts und des Forderungseinzugs (Inkasso). Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Akademien.

Er ist tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes e. V.. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist Rechtsanwalt Nessler Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt e. V., Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt der Landesverbände Rheinland-Pfalz und Saarland der Kleingärtner u.a.

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