Die Neuerungen bei der "freien" Rücklage

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Veröffentlicht in:

BZVS News, Verbandszeitschrift des Bundes für Zupf- und Volksmusik Saar e. V., Ausgabe 34 - April 2013, S. 58
Auftakt!, Magazin des Bund Deutscher Zupforchester e.V., Ausgabe 1-2014, S. 32


Endlich hat auch der Bundesrat am 01.03.2013 dem "Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes - Ehrenamtstärkungsgesetz" (bis kurz vor der Beschlussfassung hieß das Gesetz noch "Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz") zugestimmt. Jetzt muss das Gesetz nur noch vom Bundespräsidenten unterschrieben und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Damit ist in Kürze zu rechnen.

Wichtig sind in diesem Gesetz die Änderung der steuerrechtlichen Regelungen der Abgabenordnung (AO) zu der Bildung von "freien" Rücklagen.

Grundsätzlich musste bisher die wegen der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigte Organisation die in einem Jahr eingenommenen Gelder spätestens zum Ende des nächsten Kalender- bzw. Wirtschaftsjahres für die Satzungszwecke wieder ausgegeben haben (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Nach der neuen Fassung dieses Paragrafen hat der Verein bzw. Verband zukünftig dafür Zeit bis zum Ablauf des auf den Zufluss folgenden übernächsten Kalender- oder Wirtschaftsjahres.

Auch schon bisher ließ es das Gesetz zu, dass der Verein bzw. Verband Rücklagen bildete, so dass diese Mittel nicht zeitnah im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO verwendet werden mussten. Deren Voraussetzungen waren genau geregelt. In Betracht kamen zweckgebundene (§ 58 Nr. 6 AO in der bisherigen Fassung) und freie Rücklagen (§ 58 Nr. 7a AO in der bisherigen Fassung). Besonders interessant sind dabei die freien Rücklagen, da die Organisation keinen besonderen Grund für die Rücklagenbildung haben musste, sofern die jeweilige Rücklage in der Höhe der im Gesetz festgelegten Obergrenze entsprach.

Diese Grenzen waren höchstens ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 Prozent der Einnahmen aus dem ideellen Bereich sowie 10 Prozent der Überschüsse im Zweckbetrieb und den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Das ist auch so geblieben.

Neu ist, dass wenn in einem Jahr dieser gesetzliche Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage nicht ausgeschöpft wird, diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden kann (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 AO in der neuen Fassung). Das kommt zum Beispiel dann vor, wenn man zwar eine bestimmte freie Rücklage nach dem Gesetz bilden dürfte, aber nicht genügend Geld vorhanden ist, um die freie Rücklage tatsächlich zu bilden. Bisher war eine Übertragung in Folgejahre überhaupt nicht möglich.

Diese beiden Änderungen durch das neue Ehrenamtstärkungsgesetz erleichtern den Vereinen und Verbänden ihre Finanzverwaltung erheblich. Zum einen, weil ihnen mehr Zeit für die Verwendung der in einem Jahr eingehenden Mittel gegeben ist. Zum anderen, weil nicht ausgeschöpfte Teile des in einem Jahr erlaubten Höchstbetrages für eine freie Rücklage auch noch in den beiden Folgejahren (zusätzlich zu dem sich dann in dem jeweiligen Jahr errechnenden Höchstbetrag) in eine freie Rücklage eingestellt werden können.


Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler in St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts, des Vertragsrechts inklusive des Kleingartenrechts, sowie des Verkehrsrechts und des Forderungseinzugs (Inkasso). Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Akademien.

Er ist tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes e. V.. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist Rechtsanwalt Nessler Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt e. V., Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt der Landesverbände Rheinland-Pfalz und Saarland der Kleingärtner u.a.

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