Der Verlust beim Verein und die Coronapandemie

Oder: Regelungen entschärft!

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Ein wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigter Verein oder Verband darf seine Mittel eigentlich nur für die in seiner Satzung festgelegten steuerbegünstigte Zwecke verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Steuerrechtlich untergliedert sich ein steuerbegünstigter Verein in vier verschiedene Sphären, die steuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden.

Ideeller Bereich (§ 51 Satz 1 AO): Ausschließliche und unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger Zwecke

Vermögensverwaltung (§ 14 Satz 3 AO):
Fruchtziehung aus Kapitalanlagen und Vermietung/Verpachtung unbeweglichen Vermögens

Zweckbetrieb (§ 65 AO):
Wirtschaftliche Tätigkeit, aber unentbehrlich für (unmittelbare) Erfüllung der (steuerbegünstigten) satzungsmäßigen Zwecke

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§§ 14 Satz 1, 64 AO):
Selbständige und nachhaltige Tätig-keit zur Erzielung von Einnahmen und anderer wirtschaftlicher Vorteile, die über bloße Vermögensverwaltung hinausgeht

Zu dem steuerbegünstigten Bereich gehören der „ideelle Bereich“ und die „Zweckbetriebe“. Die „Vermögensverwaltung“ und die „wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe“ dienen hingegen nicht der Verwirklichung des in der Satzung festgelegten steuerbegünstigten Vereinszwecks, sondern lediglich der Beschaffung von Mitteln.

Aufgrund der aktuellen behördlichen Maßnahmen steht das Vereins- oder Verbandsleben überwiegend still. Viele Einnahmen, wie z. B. Kursgebühren, Eintrittsgelder oder Einnahmen aus der Durchführung von Festveranstaltungen, bleiben aus. Die Kosten laufen aber weiter, so dass Verlust droht oder bereits eingetreten ist.

Wegen des oben dargestellten Erfordernisses der Ausschließlichkeit ist ein Ausgleich von Verlusten im ideellen Bereich und in Zweckbetrieben wegen deren unmittelbaren Ausrichtung auf die Erfüllung der steuerbegünstigten Satzungszwecke aus vorhandenen Rücklagen oder Mitgliedsbeiträgen und Umlagen grundsätzlich gemeinnützigkeitsunschädlich.

Dagegen kann ein Verlustausgleich bei steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und der Vermögensverwaltung die Steuerbegünstigung gefährden und das obwohl die Vereine und Verbände unverschuldet die erwarteten Einnahmen in diesen Bereichen nicht erzielen konnten und können. Denn ein Ausgleich hier entstandener Verluste durch Mittel aus dem ideellen Bereich oder den Zweckbetrieben wäre keine Verwendung für den in der Satzung festgelegten Zweck.

Das Bundesministerium der Finanzen hat deshalb mit Schreiben vom 09.04.2020 (Az. IV C 4 -S 2223/19/10003 :003) diese strengen Regelungen gelockert.

Danach ist der Ausgleich von Verlusten, die steuerbegünstigten Vereine und Verbänden nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31.12.2020 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben für die Steuerbegünstigung der jeweiligen Körperschaft unschädlich.


Fazit:

Ein Verlust im Jahr 2020 aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie führt nicht zur Gefährdung der Steuerbegünstigung. Allerdings hat nach den allgemeinen Grundsätzen der Verein oder Verband den Nachweis zu führen, dass der Verlust auf den Auswirkungen der Pandemie beruht. Deshalb ist die ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben in den vier steuerrechtlichen Sphären sehr wichtig.


Stand: 17.04.2020

*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, u.a. an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, der Führungsakademie des Deutschen Olympischen SportBundes e.V. und für eine ganze Reihe von Organisationen.

Rechtsanwalt Nessler ist ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland, der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht sowie des wissenschaftlichen Beirates des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied der Kommission „Finanzen“ der Tafel Deutschland e.V., Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportbundes Berlin e.V. u.a.

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei
Patrick R. Nessler
Kastanienweg 15
66386 St. Ingbert

Tel.: 06894 / 9969237
Fax: 06894 / 9969238
Mail: Post@RKPN.de
Internet: www.RKPN.de