Ab diesem Jahr umsatzsteuerpflichtig?

Die sogenannte Kleinunternehmerregelung

Patrick R. Nessler - Rechtsanwalt


Veröffentlicht in:

BWBV Informiert, Zeitschrift des Baden-Württembergischen Betriebssportverbandes, Ausgabe 1.2012, S. 6
Sport im Betrieb, Verbandszeitschrift des Betriebssportverbandes Hamburg, Ausgabe 1/2012, Seite 26
BZVS News, Verbandszeitschrift des Bundes für Zupf- und Volksmusik Saar e. V., Ausgabe 31 - Mai 2012, S. 20


Das Jahr 2012 hat begonnen und damit hat in den allermeisten Vereinen und Verbänden das Geschäftsjahr 2011 geendet. Damit stellt sich, wie zu jedem Wechsel des Geschäftsjahres, auch die Frage der Umsatzsteuerpflicht des Vereins für das neue Jahr. Denn diese kann sich wegen der sogenannten "Kleinunternehmerreglung" in § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) jährlich ändern.

Der Umsatzsteuer unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG). Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit des Vereins/Verbands zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder ein Verein/Verband nur gegenüber seinen Mitgliedern tätig wird (§ 2 Abs. 1 UStG).
Jedoch wird die Umsatzsteuer von Unternehmern nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500,00 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000,00 € voraussichtlich nicht übersteigen wird (§ 19 Abs. 1 UStG).

Zu diesem nach § 19 Abs. 1 UStG zu berücksichtigenden Umsatz zählen in der Regel nicht die Einnahmen im ideellen Bereich des Vereins. Denn der ideelle Bereich des Vereins/Verbands gehört zu seiner nichtunternehmerischen Sphäre. Darunter fallen die Aktivitäten des Vereins, die seiner Mitgliederverwaltung und seinen Satzungszwecken dienen. Einnahmen aus derartigen Tätigkeiten fehlt es an der Erbringung von Leistungen des Vereins/Verbands an das Mitglied im Rahmen des nach dem Umsatzsteuerrecht erforderlichen Leistungsaustauschs (z. B. Spenden). Deshalb zählen auch die Mitgliedsbeiträge nicht als Zahlungen zur Erlangung von Leistungen des Vereins, da sie unabhängig von der Inanspruchnahme von Vereinsleistungen gezahlt werden.

Leistungen des Vereins gegenüber Dritten, aber auch gegenüber Mitgliedern, für die ein gesondertes Entgelt gezahlt wird, werden im unternehmerischen Bereich erbracht und sind deshalb bei der Berechnung des erzielten Umsatzes im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG grundsätzlich zu berücksichtigen. Das können auch Leistungen im Rahmen des Zweckbetriebes (z. B. sportliche Veranstaltungen) oder der Vermögensverwaltung (z. B. Miet oder Pachteinnahmen) sein.

Aber auch hier gibt es Ausnahmen. So werden in § 4 UStG verschiedene typische Umsätze von gemeinnützigen Vereinen/Verbänden durch das Umsatzsteuergesetz ausdrücklich als umsatzsteuerfrei erklärt und sind deshalb in § 19 Abs. 1 UStG nicht zu berücksichtigen.

Übersteigen die zu berücksichtigenden Umsätze nicht den Betrag von 17.500,00 € im Vorjahr und voraussichtlich von 50.000,00 € im neu begonnenen Jahr, gilt der Verein als Kleinunternehmer. Das bedeutet, der Verein braucht sich auch im neuen Jahr um die weiteren Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes nicht zu kümmern. Er braucht dann auch im laufenden Jahr keine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Allerdings darf er in seinen Rechnungen auch keine Umsatzsteuer ausweisen! Wenn er diese trotzdem ausweisen sollte, dann muss er diese auch an das Finanzamt abführen (§ 14c Abs. 1 UStG).

Ist jedoch auch nur eine der beiden Grenzen überschritten, dann muss der Verein/Verband im aktuellen Jahr nicht nur die entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen und im Folgejahr die abschließende Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt abgeben. Er muss darüber hinaus auch auf den von ihm auszustellenden Rechnungen über umsatzsteuerpflichtige Leistungen alle Erfordernisse für eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung (§ 14 UStG) beachten. Das heißt insbesondere, dass er dort die Umsatzsteuer ausdrücklich ausweisen muss.

Es empfiehlt sich also bei jedem Verein beim Start ins neue Jahr schnellstens zu prüfen, ob die Umsätze des Vereins eine der beiden oben genannten Grenzen überschritten haben bzw. zu überschreiten drohen. In Zweifelsfragen sollten Sie auf jeden Fall kompetente Hilfe in Anspruch nehmen, da auch eine persönliche Haftung des vertretungsberechtigten Vorstands für nicht oder nicht rechtzeitig abgeführte Steuern in Betracht kommt (§ 69 Abgabenordnung - AO).


Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler in St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts, des Vertragsrechts inklusive des Kleingartenrechts, sowie des Verkehrsrechts und des Forderungseinzugs (Inkasso). Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Akademien.

Er ist tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes e. V.. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist Rechtsanwalt Nessler Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt e. V., Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt der Landesverbände Rheinland-Pfalz und Saarland der Kleingärtner u.a.

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