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Stiftungsrecht


Ich stehe auch Stiftern und Stiftungen jedweder Rechtsform und Zwecksetzung als Dienstleister zur Verfügung. Diese werden bei der Konzeption, Errichtung und Modernisierung von Stiftungen umfassend beraten und unterstützt.

Möglichkeiten gibt es bei der Errichtung von Stiftungen viele. So unterscheidet das Stiftungsrecht zwischen rechtsfähigen Stiftungen und nicht rechtsfähigen Stiftungen. Stiftungen können als juristische Person errichtet werden oder in der Trägerschaft eines Treuhänders. Darüber hinaus muss das in den unterschiedlichen Landesgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelte Stiftungsrecht der Länder der Bundesrepublik Deutschland und gegebenenfalls ergänzend das jeweilige Kirchenrecht berücksichtigt werden.

Der Staat (bei kirchlichen Stiftungen auch die Kirche) stellt durch die gesetzlich vorgesehene Aufsicht für den Stifter sicher, dass auch nach seinem Tode sein Stifterwillen eingehalten wird. Die Stiftung genießt auch den Schutz des Grundgesetzes und des Namensrechts nach § 12 BGB.


Beispielhafte Tätigkeitsfelder:

Errichtung rechtsfähiger Stiftungen Eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts wird nach den in den...

Errichtung unselbständiger Stiftungen Die unselbständige Stiftung wird oft auch als treuhänderische Stiftung ...

Änderung der Stiftungssatzung Die Stiftung untersteht staatlicher Aufsicht. Diese stellt sicher, dass...


Informationen


Sie finden Informationen zum Stiftungsrecht und dem mit diesem eng verknüpften Vereinsrecht in der Rubrik "Informationen" und den dortigen Archiven. Sie können auch über die "Suchfunktion" im oberen Teil dieser Internetseite alle vorhandenen Daten nach bestimmten Begriffen durchsuchen.

Nachfolgend finden Sie einen Verweis auf die jeweiligen Stiftungsgesetze der einzelnen Bundesländer, welche neben den Regelungen in den §§ 80 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei Stiftungen Anwendung finden:

Baden-Württemberg - "Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg"

Freistaat Bayern - "Bayrisches Stiftungsgesetz"

Berlin - "Berliner Stiftungsgesetz"

Brandenburg - "Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg"

Freie Hansestadt Bremen - "Bremisches Stiftungsgesetz

Freie und Hansestadt Hamburg - "Hamburgisches Stiftungsgesetz"

Hessen - "Hessisches Stiftungsgesetz"

Mecklenburg-Vorpommern - "Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern"

Niedersachsen - "Niedersächsisches Stiftungsgesetz"

Nordrhein-Westfalen - "Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen"

Rheinland-Pfalz - "Landesstiftungsgesetz"

Saarland - "Saarländisches Stiftungsgesetz"

Freistaat Sachsen - "Sächsisches Stiftungsgesetz"

Sachsen-Anhalt - "Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt"

Schleswig-Holstein - "Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts"

Freistaat Thüringen - "Thüringer Stiftungsgesetz"


Formulare


Damit wir Ihren Fall bestmöglich bearbeiten können, benötigen wir verschiedene Angaben. Sie beschleunigen die Bearbeitung Ihres Falles, wenn Sie uns das entsprechende nachfolgende Formular ordnungsgemäß ausgefüllt zusenden. Zum Betrachten und Ausdrucken der Formulare benötigen Sie die Software „Acrobat Reader“ von Adobe. Sollte das Programm nicht auf Ihrem Rechner installiert sein, so können Sie es sich kostenlos dort herunterladen (www.Adobe.de).


Vollmachtsformular [39 KB]

Damit Ihr Mandat schnellstmöglich bearbeitet werden kann, stellen wir Ihnen hier ein Vollmachtsformular zur Verfügung. Wenn es einmal schnell gehen muss, können Sie das Formular ausdrucken, unterzeichnen und an die auf der Vollmacht angegebene Telefaxnummer faxen. Ein Mandatsverhältnis kommt allerdings erst durch die schriftliche Bestätigung des Mandatsverhältnisses durch uns zustande.

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Errichtung rechtsfähiger Stiftungen