Errichtung unselbständiger Stiftungen
Die unselbständige Stiftung wird oft auch als treuhänderische Stiftung bezeichnet. Gemeint sind damit nicht Stiftungen im eigentlichen Sinn, denn die unselbständigen Stiftungen sind gerade keine rechtsfähigen juristischen Personen. Bei der unselbständigen Stiftung wird einer rechtsfähigen natürlichen oder juristischen Person über einen Treuhandvertrag ein bestimmtes Vermögen mit der Maßgabe übertragen, die Erträge aus dem Vermögen für einen bestimmten Zweck zu verwenden.
Das Vermögen der unselbständigen Stiftung wird also rechtlich nicht verselbständigt. Die unselbständige Stiftung hat zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist aber trotzdem ein eigenes Steuersubjekt. Das heißt, dass die unselbständige Stiftung grundsätzlich selbst steuerpflichtig und damit auch wegen der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigt sein kann. Im Rechtsverkehr wird die unselbständige Stiftung durch den Treuhänder vertreten.
Ich unterstütze Sie bei der Entscheidung, ob eine unselbständige Stiftung Ihren Zielen gerecht wird, welche Struktur die Stiftung haben soll, bei der Frage zusätzlicher Gremien neben dem Vorstand und natürlich bei der Erstellung der erforderlichen Unterlagen und der Abwicklung der Formalitäten.




