Errichtung rechtsfähiger Stiftungen
Eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts wird nach den in den §§ 80 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), den landesrechtlichen Stiftungsgesetzen und gegebenenfalls den kirchlichen Bestimmungen errichtet. Die rechtsfähige Stiftung untersteht staatlicher Aufsicht. Deshalb empfiehlt sich diese Rechtsform, wenn der Stifter sicherstellen will, dass der mit seiner Stiftung verfolgte Zweck dauerhaft und unverändert weiterverfolgt wird.
Die Gründung erfolgt durch Genehmigung des sog. Stiftungsgeschäfts durch die zuständige Landes- und gegebenfalls kirchliche Behörde. Das Stiftungsgeschäft ist die schriftliche Verfügung des Stifters. In dieser sind die Satzung der Stiftung enthalten und die Bestellung des (ersten) Vorstands. Der Vorstand vertritt dann die Stiftung nach außen.
Ich unterstütze Sie bei der Entscheidung, welche Struktur die Stiftung haben soll, bei der Frage zusätzlicher Gremien neben dem Vorstand und natürlich bei der Erstellung der erforderlichen Unterlagen und der Abwicklung der Formalitäten.




