Gemeinnützigkeitsrecht
Eigentlich ist der Begriff "Gemeinnützigkeitsrecht" zu eng gefasst, auch wenn er allgemein gebräuchlich ist. Denn zum einen kann eine Organisation nicht nur wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke (§ 52 Abgabenordnung - AO), sondern auch wegen der Verfolgung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO) oder kirchlicher Zwecke (§ 54 AO) steuerbegünstigt sein. Zum anderen wird landläufig unter dem Begriff "Gemeinnützigkeitsrecht" meist das gesamte für die steuerbegünstigte Organisation geltende Steuerrecht verstanden.
Das Vereinssteuerrecht in seiner Gänze, welches neben dem Gemeinnützigkeitsrecht unter anderem auch die Fragen zum Körperschaftssteuerrecht und zum Umsatzsteuerrecht beinhaltet, hat eine Vielzahl von Regelungen, die sich dem steuerlichen Laien nicht immer sofort erschließen. Deren Kenntnis ist aber für eine geordnete Vereins- und Verbandsführung von großer Bedeutung. Engagierte Mitglieder und Vorstände bringen Vieles auf den Weg, was trotz bester Absicht wegen der Unkenntnis der komplizierten Regelungen im Vereinssteuerrecht zum Entzug der Gemeinnützigkeit oder gar zur persönlichen Haftung des Vorstands führen kann.
"Aber das Vereins-Steuerrecht ist mittlerweile so umfangreich und komplex, dass einem nicht einschlägig kenntnisreichen Vorstand dringend empfohlen werden muss, auf Fachbeistand nicht zu verzichten. Denn auch insoweit entlastet ein Vertrauen auf kompetenten Rat."
(Prof. Dr. Ehlers, Persönliche Haftung und Ehrenamt, in: Neue Juristische Wochenschrift, Jahrgang 2011, S. 2689, 2692)
Die steuerliche Anerkennung der Gemeinnutzigkeit setzt nicht nur voraus, dass der Verein tatsachlich gemeinnutzige Zwecke verfolgt. Der Verein mussnach den Regelungen der Abgabenordnung (AO) dies auch in seiner Satzung festlegen.
Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2009 zum 01.01.2009 den § 60 AO geändert. Zum einen hat er der AO eine Mustersatzung als Anlage 1 angefügt. Zum anderen hat er in einem dem § 60 AO neu angefügten Satz 2 ausdrücklich festgelegt, dass die Satzung einer Organisation die in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalten muss.
Ich prüfe für Sie, ob Ihre Satzung diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und passe die Satzung gegebenenfalls an. Dies ist umso wichtiger, als eine bereits als gemeinnützig anerkannte Organisation zwar alleine wegen der Änderung des § 60 AO keine Satzungsänderung durchführen muss. Sobald allerdings aus irgendeinem Grund eine Satzungsänderung durchgeführt wird, muss die Satzung auch an die Anlage 1 zu § 60 AO angepasst werden (Art. 97 § 1f Abs. 2 EGAO). Ansonsten ist die Steuerbegünstigung gefährdet.
Mit meiner Kompetenz und Erfahrung im Gemeinnützigkeitsrecht und dem sonstigen Vereinssteuerrecht unterstütze ich Sie gerne, den Verlust der Gemeinnützigkeit oder Ihre persönliche Haftung zu vermeiden.
Beispielhafte Tätigkeitsfelder
Informationen
Sie finden zahlreiche Informationen zum Gemeinnützigkeitsrecht bzw. dem Vereinssteuerrecht in der Rubrik "Informationen" und den dortigen Archiven. Sie können auch über die "Suchfunktion" im oberen Teil dieser Internetseite alle vorhandenen Daten nach bestimmten Begriffen durchsuchen.
Zu Ihrer ersten Information empfehle ich Ihnen die kostenlosen Ratgeber zum Vereinssteuerrecht inklusive dem Gemeinnützigkeitsrecht der einzelnen Bundesländer. Die Länder bieten folgende Publikationen an:
Baden-Württemberg - "Steuerratgeber Gemeinnützige Vereine"
Freistaat Bayern - "Steuertipps für Vereine"
Berlin - "Vereine und Steuern; Gemeinnützigkeit"
Brandenburg - "Vereine und Steuern"
Freie Hansestadt Bremen - „Vereine und Steuern“
Freie und Hansestadt Hamburg - "Formulare für Vereine und Berufsverbände"
Hessen - „Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für Übungsleiter/ -innen“
Mecklenburg-Vorpommern - "Steuertipps für Vereine"
Niedersachsen - "Steuertipps - Informationen für Vereine"
Nordrhein-Westfalen - "Vereine und Steuern"
Rheinland-Pfalz - "Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht"
Saarland - "Steuerratgeber für Vereine"
Freistaat Sachsen - "Vereine und Steuern"
Sachsen-Anhalt - "Steuertipps für Vereine"
Schleswig-Holstein - "Steuertipps für Vereine - eine Orientierungshilfe"
Freistaat Thüringen - "Steuer-Wegweiser für Vereine"
Formulare
Damit wir Ihren Fall bestmöglich bearbeiten können, benötigen wir verschiedene Angaben. Sie beschleunigen die Bearbeitung Ihres Falles, wenn Sie uns das entsprechende nachfolgende Formular ordnungsgemäß ausgefüllt zusenden. Zum Betrachten und Ausdrucken der Formulare benötigen Sie die Software „Acrobat Reader“ von Adobe. Sollte das Programm nicht auf Ihrem Rechner installiert sein, so können Sie es sich kostenlos dort herunterladen (www.Adobe.de).
Vollmachtsformular [39 KB]
Damit Ihr Mandat schnellstmöglich bearbeitet werden kann, stellen wir Ihnen hier ein Vollmachtsformular zur Verfügung. Wenn es einmal schnell gehen muss, können Sie das Formular ausdrucken, unterzeichnen und an die auf der Vollmacht angegebene Telefaxnummer faxen. Ein Mandatsverhältnis kommt allerdings erst durch die schriftliche Bestätigung des Mandatsverhältnisses durch uns zustande.
Belehrung zur Rechtsschutzversicherung [43 KB]
Falls Sie rechtsschutzversichert sind, darf ich erst dann für Sie tätig werden, wenn entweder die Deckungszusage Ihres Rechtsschutzversicherers vorliegt oder Sie eindeutig den Auftrag erteilen, dass ich sofort tätig werden soll. Mit dem entsprechend Ihren Bedürfnissen ausgefüllten und von Ihnen unterzeichneten Formular teilen Sie mir bitte Ihre Entscheidung mit.




